Bürgergeld 2

Die „Karenzzeit“ bei den Kosten der Unterkunft

Dieser Beitrag unterliegt noch laufender Aktualisierung, weil insbesondere im Bereich der Heizkosten noch einige Fragen offen sind, bei denen ich nach der praktischen Umsetzungslösung suche. Diese Version spiegelt meinen Informationsstand vom 6.1.23 wieder. Gern später nochmal reinschauen…
Auf meine Anfrage an den Senat zu für mich noch offenen Umsetzungsfragen, die ich Anfang Januar gestellt hatte, liegt mir bisher eine Antwort vom 24.1. vor: “ Sehr geehrter Herr Wallbaum, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 09.01.2023. Aufgrund der Vielzahl an eingehenden Anfragen bitte ich Sie für die Bearbeitung Ihrer sehr detaillierten und vielschichtigen Fragen um Geduld. Seien Sie sich sicher, dass wir nach fachlicher und rechtlicher Prüfung der vorgetragenen Fallbeispiele unaufgefordert auf Sie zukommen werden. Mit freundlichen Grüßen“ Ich werde die Antworten des Senats dann hier veröffentlichen.

Hier haben wir ein Thema, bei dem zum Ende der Beschlussphase die Ampelregierung noch einiges zurücknehmen musste (auf jeden Fall zurückgenommen hat), was vorher für Leistungsbeziehende günstiger geplant war. Da die Beleuchtung dieses Themas etwas umfangreicher wird, hier in aller Kürze und Ungenauigkeit die Eckpunkte:

  • Für Bestandswohnungen wird zwölf Monate die volle Miete anerkannt.
  • Danach Kostensenkungsverfahren und ggf. Absenkung auf die angemessene Miete.
  • Keine Karenzzeit für Heizkosten, Prüfung auf Angemessenheit erfolgt sofort bei Beginn des Leistungsbezugs (bzw. Anfang 2023 bei Bestandswohungen).
  • Keine Karenzzeit, bei schon bestehender Absenkung aufgrund eines früheren Kostensenkungsverfahrens.
  • Zeiten des Bezugs vor 2023 spielen keine Rolle, alle starten bei Null, frühestes Ende der Karenzzeit ist also Ende 2023.
  • Bei Unterbrechung des Leistungsbezugs wird die Karenzzeit um jeden vollen Monat ohne Leistungsbezug nach hinten verlängert.
  • Nach drei Jahren ohne Leistungsbezug (inkl. SGB XII) startet eine neue Karenzzeit.
  • Sonderregelungen bei Umzügen innerhalb und nach der Karenzzeit.
  • keine Karenzzeit bei der Übernahme von Instandhaltungskosten für eine selbst bewohnte Immobilie.
  • Sonderkarenzzeit bei Tod eines Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft.

Ganz allgemein ist es das gute Verständnis der Gesetzgeberin, dass in einer Situation, in der eine BürgerIn erstmals auf Sozialleistungen angewiesen ist, nicht gleich der Griff an die Substanz, also ans Eingemachte, das Ersparte oder die gerade bewohnte Wohnung notwendig werden soll. Zum Thema Vermögen kommen wir noch in einem späteren Post, hier soll es um die Sicherung der Unterkunft gehen, in der man beim Eintritt in die Welt des Bürgergelds schon wohnt. Die sogenannte Bestandswohnung.

Vorgeschichte

In Berlin (lokale Regelung) war es bei Einführung von Hartz IV so, dass erstmal ein Jahr gar nicht darauf geschaut wurde, wie hoch die Miete war, danach kam eine Prüfung. Hat die ergeben, dass die Miete unangemessen hoch ist, wurde ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Kostensenkungsverfahren heißt, dass man auf die zu hohe Miete aufmerksam gemacht wird, realistische Vorschläge zum Beheben der Situation bekommt (Suchen Sie sich eine UntermieterIn, sparen Sie beim Heizen oder ziehen Sie in eine billigere Wohnung…) und auch etwas unrealistischere (Reden Sie doch mal mit Ihrer VermieterIn). Dann bekam man in einer Schonfrist von meist 6 Monaten, manchmal auch einem Jahr, weiterhin die tatsächliche, also zu hohe, Miete, bevor bei den Bedarfsberechnungen nur noch die angemessene Miete (aus einer Tabelle der AV Wohnen) berücksichtigt wurde. Und wenn wir hier „Miete“ sagen, dann war das die Bruttowarmmiete, also Grundmiete plus Nebenkosten plus Heikkosten.

Aus den reicheren Bundesländern des Republiksüdens wurde dann bemängelt, dass der Berliner Senat so lasch mit seinen Armen umgeht, weshalb Berlin irgendwann einknickte und zulassen musste, dass die Prüfung der Angemessenheit sofort mit dem Eintritt in den Leistungsbezug erfolgen sollte. Am Kostensenkungsverfahren änderte das nichts.

Und nun?

Interessanterweise geht das Bürgergeld nun einen Schritt zurück zur ursprünglichen Berliner Linie, denn es gibt wieder eine einjährige Phase (Karenzzeit), in der erstmal nicht geguckt wird, ob die Miete zu teuer ist. Dabei wird die tatsächliche Miete bei NeukundInnen erstmal übernommen, geprüft wird nach einem Jahr. Geplant war hier eine Frist von zwei Jahren. Genau wie beim Vermögen. Aber genau wie beim Vermögen wurde die im letzten Basar-Shootout zwischen Scholz und Merz halbiert.

Heizkosten separat

Eine zweite Folge dieses seltsamen Last-Minute-Deals ist das Heraustrennen der Heizkosten aus der Karenzzeit-Lösung. An dieser Stelle würde ich gerne ein einfach zu beschreibendes Verfahren beschreiben. Das ist mir allerdings nicht möglich. Denn bei den Heizkosten vollzieht sich nicht einfach eine Erhöhung oder Absenkung von Heizpreisen, die dann angemessen oder unangemessen sind. Nein, ein Blick in die neueste Fassung der Berliner AV Wohnen lehrt uns, dass ab sofort die Frage im Raum steht, ob mein Heizverhalten als angemessen gewertet wird. Die Obergrenzen nennen also keine Eurowerte mehr, sondern Kilowattstunden. Getrennt in einerseits fossile Energieträger und andererseits Wärmepumpen gibt es einen Höchstverbrauchswert pro Quadratmeter. Als Obergrenze für den Gesamtverbrauch werden dann die üblichen fiktiven Wohnungsgrößen herangezogen (50 qm für eine Person, 65 qm für zwei usw.). Bei dezentraler Warmwasserbereitung (platt gesagt bei Elektroboiler) wird dann ein ebenfalls festgelegter Kilowattstundenanteil von der Obergrenze abgezogen. Als Ausgleich gibt es wie bisher den Mehrbedarf für dezentral erhitztes Wasser.

Dass die Heizkosten anhand des Verbrauchs auf Angemessenheit geprüft werden, ist an sich keine schlechte Idee. Unter anderem führt das dazu, dass ich bei steigenden Energiepreisen keine Befürchtungen haben muss, zu teuer zu heizen, solange mein Verbrauch konstant angemessen bleibt. (Für die Frage, wie muggelig es mit dem Grenzwert tatsächlich sein wird, fehlt mir die physikalische Vorstellungskraft, aber nehmen wir mal an, der Kriegspulli hilft uns weiterhin…) Ziemlich kompliziert und auch zeitlich anspruchsvoll dürfte sich die Frage stellen, wie Unangemessenheit nun festgestellt werden soll. In der AV Wohnen ist davon die Rede, dass vor einer Kostensenkungsaufforderung die Unangemessenheit des Heizverhaltens festgestellt worden sein muss. So rein verfahrenstechnisch käme das für mich erst dann in Frage, wenn das Jobcenter mir nachweisen kann, dass ich aktuell zu viel heize. Ein Verweis auf zu hohen Verbrauch in einem früheren Abrechnungszeitraum dürfte da nicht tauglich sein, weil ich ja mittlerweile sparsamer geworden sein könnte. Also müsste abgewartet werden, bis die nächste Heizkostenabrechnung kommt, aus der ein aktuell zu hoher Verbrauch ableitbar wäre. Danach müsste mich das Jobcenter auffordern, mein Heizverhalten zu ändern. Ob ich das wirklich getan habe, lässt sich nun faktisch und belegbar erst mit der wiederum nächsten Heizkostenabrechnung beweisen. Nach einem trotz Warnung nicht abgesenkten Heizenergieverbrauch soll dann auf die Angemessenheit abgesenkt werden können. Angemessen wäre demnach übrigens der aktuelle Verbrauchspreis für mein angemessenes Kilowattstundenkontingent (in der Karenzzeit bezogen auf die tatsächliche Wohnungsgröße, nach der Karenzzeit bezogen auf die fiktiven Flächen [s.o.]).

Wenn ich mich da nicht verrechne, würde das bedeuten, dass ich erstmal ziemlich lange die tatsächlichen Heizkosten anerkannt bekomme. Die Karenzzeit bei der Bruttokaltmiete gilt dann zwar nicht für die Heizkosten, aber wenn das Verfahren sich so etablieren sollte, wie ich es gerade deute, dann würde die Karenzzeit hier eher überschritten, bis mir was passiert. Bevor ich mich dazu aber abschließend äußere, würde ich mir das gern mal eine Weile in der Praxis angucken. Auch hier gilt selbst bei gutem Willen der Gesetzgeberin, dass es vielleicht sinnvoller, aber nicht einfacher wird.

Die Aufsplittung von KdU und Heizkosten hat für die Jobcenter noch einen anderen misslichen Aspekt. Denn das Sozialrecht kann sich ja dehnen und strecken wie es will, dennoch herrscht in der Bundesrepublik Vertragsfreiheit. Und die gilt auch für Mietverträge. Wenn ich also einen Pauschalmietvertrag habe, in dem die Heizkosten irgendwie enthalten, aber nicht konkret beziffert sind, dann war es das mit Trennung. Es fehlt schlicht die konkrete Zahlengrundlage, um die Heizkosten auf Angemessenheit zu prüfen.

Neuerdings würde es sogar nicht mal für eine Angemessenheitsprüfung ausreichen, wenn ein konkreter Preis für Heizkosten benannt würde. Denn der Preis ist nun sozusagen egal. Ein Mietvertrag, in dem es nicht mittels Heizkostenabrechnung zu einer konkreten Benennung des Heizenergieverbrauchs über Kilowattstunden kommt, bietet hier keine Angriffsfläche. Zusammen mit der Karenzzeit bei den übrigen Kosten der Unterkunft müsste das logischerweise bedeuten, dass eine Absenkung der bewilligten Gesamtmiete bei Pauschalmietverträgen zumindest innerhalb der Karenzzeit nicht möglich wäre. Gleiches gilt für Mietverträge, die zwar nicht komplett pauschal sind, bei denen aber die Heizkosten als Teil der Nebenkosten versickern, ohne benannt zu werden.

Die Schwierigkeit einer Kostensenkungsaufforderung würde bei solchen Mietverträgen meines Erachtens auch nach der Karenzzeit bestehen, da die Einzelposten der Miete weiterhin nicht voneinander abgrenzbar sind und eine Absenkung der Gesamtmiete auf die Gesamtangemessenheit auch nicht so einfach ist. Hatte man hierfür bislang einfach zwei konkrete Preise (Bruttokaltmiete und Heizkostenobergrenze, beides in Euro), so gibt es jetzt zwar noch die Obergrenze in Euro für die Bruttokaltmiete, aber auf welchen Eurobetrag soll man die Heizkosten absenken, wenn gar keine Heizkostenabrechnung existiert, aus der ein angemessener Anteil zum jeweils tatsächlichen Kilowattstundenpreis hervorgeht (abhängig von der AnbieterIn, die von der VermieterIn ausgewählt wurde)? Da tun sich mir erhebliche Rätsel auf. Mein Rat wäre in solchen Fällen immer, jede Kostensenkungsaufforderung anzuzweifeln.

All diese Fälle sind auch heute schon nicht so prickelnd für die Jobcenter, weshalb sie immer wieder den Anschein zu erwecken versuchen, man sei als JobcenterkundIn verpflichtet, die VermieterIn aufzufordern, die Heizkosten separat aufzuführen. Das war aber immer Unsinn und bleibt auch Unsinn. Das Jobcenter muss die bestehenden Mietverträge hinnehmen und zur Not auf Absenkungsbegehren verzichten, wenn das Zahlenwerk fehlt.

Konkret kann das bedeuten, dass ich vor der Antragstellung beim Jobcenter mal gucken sollte, ob ich meinen Mietvertrag mit Aufschlüsselung und zu hohen Heizkosten (meint hier also jetzt immer: zu hohem Verbrauch) nicht nochmal umwandle und mir (im Falle eines Untermietverhältnisses oder einer WG ist das oft unbürokratisch möglich) stattdessen einen neuen Untermietvertrag mit Pauschalmiete geben lasse. Wenn ich das mietrechtlich sauber mache, kann daran nichts kritisiert werden.

Ob es sich lohnt, Zweifel anzumelden, ob eine bereits früher vollzogene Absenkung der Heizkosten mit den neuen Regeln zum Jahr 2023 unwirksam wird, weil bei der damaligen Absenkung schließlich andere Kriterien wirkten (kein Bezug zum Kilowattstundenverbrauch, womöglich angemessenes Verbrauchsverhalten bei lediglich zu teurem Anbieter), vermag ich nicht einzuschätzen. Mindestens im Fall der schwierigen Pauschalmieten wäre das ein interessantes Feld. Und angesichts des Umstands, dass ich die Absenkungen von früher schließlich mitnehme, auch ein berechtigtes Ansinnen.

Wann und wie lange ist überhaupt Karenzzeit?

Kommen wir aber zurück zur eigentlichen Karenzzeit. Für alle, die schon vor dem 1. Januar Alg II bezogen haben, beginnt sie am 1. Januar, für alle, die später einen Neuantrag stellen, mit dem dann beginnenden Leistungsbezug.

Ich war mir an diesem Punkt nicht ganz sicher, ob „Altfälle“, die noch einen Bescheid aus dem Jahr 2022 haben, der ins Jahr 2023 „hineinragt“, eine Sonderposition haben würden. Es wäre ja möglich gewesen zu beschließen, dass Altfälle weiter komplett nach dem Recht gelten, nach dem sie bewilligt wurden und die Karenzzeit dann erst mit dem ersten komplett neuen Bescheid ab 2023 beginnt. Die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Arbeitsagentur hat mir allerdings bestätigt, dass der Beginn der Karenzzeit „mit dem ersten Bezug von Bürgergeld“ beginnt. Da es ab Januar nichts anderes mehr gibt, fängt die Karenzzeit für alle Bestandsfälle am 1. Januar an. Die Uhr läuft also bereits. Tatsächlich Kostensenkungsverfahren sind bei den Heizkosten schon jetzt möglich, praktisch wird sich das aber wohl hinziehen. Ist hier eher gut, denn die Absenkung der bewilligten Heizkosten darf in einem Kostensenkungsverfahren ja immer erst ab der Zukunft erfolgen.

Die Karenzzeit dauert 12 Monate. Wenn ich innerhalb der ersten 12 Monate meinen Leistungsbezug unterbreche, verlängert sie sich um die Zahl der ganzen Monate, die ich draußen war. Nach einer Pause von drei Jahren ohne Bezug beginnt eine komplett neue Karenzzeit.

Beispiel:

Beginn der Karenzzeit am 1.1.23. Normales Ende wäre der 31.12.23. Kein Bürgergeld (z.B. wegen Job) von November 23 bis März 24 (5 Monate). Die Karenzzeit läuft dann weiter ab April 24 und endet am 31. August 24 (5 Monate später).

Anderes Beispiel:

Beginn der Karenzzeit am 1.1.23. Normales Ende wäre der 31.12.23. Kein Bürgergeld (z.B. wegen Job) von November 23 bis September 26 (2 Jahre und 11 Monate). Jetzt habe ich bei erneutem Leistungsbezug ab Oktober 26 nur noch 2 Monate Karenzzeit (Oktober und November 26), weil die drei Jahre noch nicht um sind und ich aus der ersten Karenzzeit nur noch zwei Monate übrig habe (damals November und Dezember).

Hätte ich hier mit dem Wiedereinstieg ins Bürgergeld noch einen Monat gewartet, wären die drei Jahre Pause erfüllt und ich hätte bei Neubezug Bürgergeld ab November 26 nun wieder ein ganzes Jahr Karenzzeit. Bei einer hohen Miete könnte sich in diesem Beispiel also der Gedanke lohnen, lieber einen Monat später zum Jobcenter zu gehen.

Interessant wird es für solche KundInnen, die bereits vor der Coronazeit eine zu hohe Miete hatten und deshalb auch während der letzten Jahre nicht in den Genuss der Coronaregel kam, die eine Absenkung der Miete während der Pest verhinderte. Wer schon abgesenkt war, blieb auch abgesenkt. Und wer am 1. Januar 23 eh schon nicht die volle, sondern nur die angemessene Miete bekam, dem nützt auch keine Karenzzeit. Dieser Personenkreis kann lediglich irgendwann die Dreijahreskarte ziehen und nach einer Bezugspause auf eine dann neue Karenzzeit pochen. Hier müssen auch bezugslose Zeiten angerechnet werden, die vor der Einführung des Bürgergelds lagen. Denn in den Übergangsregelungen heißt es ja, dass „Zeiten des Bezugs“ vor 2023 nicht zählen. Zeiten des Nicht-Bezugs sind hier nicht eingeschlossen.

Beispiel:

Ich hatte einst eine zu hohe Miete und bekam vom Jobcenter nur die angemessene Miete als Bedarf anerkannt. Mit einst meinen wir hier zum Beispiel: letzter Leistungsbezug mit abgesenkter Miete endete am 30. April 2020. Kurz rechnen… Am 1. Januar 23 bin ich dann schon 2 Jahre und 8 Monate raus. Fehlen 4 Monate für die drei Jahre. Wenn ich also 2023 erst im Mai einen Antrag stelle, dann habe ich die drei Jahre voll und bekomme eine niegelnagelneue Karenzzeit. Stelle ich aber den Antrag im April, dann fehlt mir ein Monat und ich bleibe auf meiner Absenkung sitzen.

So wäre es bei wörtlicher Umsetzung des Bürgergeldgesetzes. Allerdings kommt hier dann ein anderer Aspekt zum Tragen. Schon immer war es ein Streitfall, wie lange eine Absenkung der bewilligten KdU gilt, ob sie also ein Verfallsdatum hat oder Ewigkeitswert. Diverse Gerichtsurteile haben das zum Thema und kommen leider nicht zu einer klaren Meinung. Der Tenor geht aber dahin, dass „bei einer Unterbrechung des SGB-II-Leistungsbezugs für nennenswerte Zeiträume nach vorheriger wirksamer Kostensenkungsaufforderung und bei erneuter Antragstellung anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen [sei], ob eine neue Frist zur Senkung der KdU zu laufen beginnt“.

Neue Frist hieße dann logischerweise volle Mietanerkennung und auch neue Karenzzeit. Aber der Teufel steckt hier unschwer erkennbar in der Formulierung der „Umstände des Einzelfalls“. Hierzu gehören „die Dauer der Unterbrechung des Leistungsbezugs, eine etwaige Befristung der den Leistungsbezug unterbrechenden Beschäftigung, die Vorhersehbarkeit einer erneuten Hilfebedürftigkeit, der Zeitpunkt der Kenntnis von der erneut drohenden Hilfebedürftigkeit sowie das rechtzeitige Bemühen um Kostensenkungsmaßnahmen“. Kurz gesagt: Ein befristetes Arbeitsverhältnis ist oft untauglich, um einen Neustart bei der Prüfung der KdU zu „erzwingen“. Weil man ja von vornherein wusste, dass es nur befristet war. Und ein freiwilliger Ausstieg aus dem Leistungsbezug ohne entsprechendes Einkommen wäre erst recht kein probates Mittel.

Trotz dieser eher ungünstigen Ausgangslage, kann man zumindest aus Sicht einiger ExpertInnen bereits nach 6 Monaten Leistungspause eine Prüfung der Rücknahme der Absenkung probieren. Das dürfte allerdings ein interessantes Verfahren werden, weil damit meines Erachtens prinzipiell die ganze Dreijahresregelung im Bürgergeld kippen könnte. Ich würde mich also bedeckt halten mit einer Prognose der Erfolgsaussichten, aber man weiß ja nie. Vielleicht ist die Dreijahressache von vornherein ungesetzlich…

Instandhaltung bei Wohneigentum

Keine Karenzzeit gibt es bei der Regelung zur Übernahme von Instandhaltungskosten bei selbst bewohnten Immobilien. Bin ich EigentümerIn meiner kleinen Maisonette im Grunewald, dann kann ja mal was kaputt gehen. Während Corona gab es hier theoretisch keine Obergrenze. Auch eine Instandhaltung mit extrem hohen Kosten wäre vom Jobcenter zu tragen gewesen. Jetzt gilt wieder, was vor Corona galt.

Es wird eine Rechnung für jetzt plus 11 Monate, also für ein Jahr gemacht. In dem Jahr zahle ich als EigentümerIn eine Summe X als „Hausgeld“ (ich nehme hier der Einfachheit halber das Beispiel einer Eigentumswohnung mit Hausverwaltung). Hausgeld mal 12 sind meine Jahreskosten bei der Bruttokaltmiete (ohne Heizung). Den Puffer zwischen dieser Jahresmiete und der Angemessenheitsobergrenze kann ich ausschöpfen, um davon instandzusetzen.

Beispiel:

Monatliches Hausgeld (tatsächlicher Betrag) ist 350 €, Angemessenheitsobergrenze für meine BG ist monatlich 800 €. Dann habe ich jeden Monat 450 € nicht genutzt. Mal 12 macht 5400 €. Reparaturen bis 5400 € pro Jahr werden also übernommen. Dafür muss man übrigens nicht das ganze Jahr Leistungen beziehen. Es reicht im Extremfall, in dem Monat Leistungen zu beantragen, in dem die Kosten anfallen. Es wird dann rein rechnerisch wie oben beschrieben vorgegangen. Im Monat, in dem die Kosten anfallen, wäre die Bedarfsberechnung so, dass die KdU sehr hoch wären (laufendes Hausgeld plus bis zu in unserem Beispiel 5400 € Reparaturkosten), sodass dadurch Hilfebedürftigkeit womöglich erst entsteht.

Umzug außerhalb der Karenzzeit

Einfach ist es, wenn ein Umzug nicht in der Karenzzeit anfällt, denn dann dürfte sich die Zukunft nicht von der Vergangenheit unterscheiden. Ein Umzug sollte idealerweise immer „notwendig“ sein (Vertrag läuft aus, ich wurde gekündigt, ich habe mich getrennt, ich bin gekündigt worden, meine Miete war unangemessen teuer etc.). Dann gilt bei der Anmietung einer neuen Wohnung, dass die Miete bis zur Angemessenheitsgrenze anerkannt wird. Darüber geht nicht.

Ist der Umzug nicht notwendig, dann bekomme ich maximal die alte Miete. Wenn die alte Miete über der Angemessenheitsgrenze lag, war der Umzug logischerweise notwendig und es gibt jetzt maximal die Angemessenheitsobergrenze. Die Sache mit der „alten Miete“ ist allerdings nicht in Stein gemeißelt. Denn wenn ich mindestens einen Monat wegen nachweislich genug Einkommen aus dem Bezug ausscheide, dann beginnt hier ein neues Spiel. Es muss aber wirklich Einkommen da sein. Einfach abmelden hilft auch hier nicht. Die hier sehr kurze Frist des einen Monats bezieht sich nur auf den Fall, dass ich im Lichte eines neuen Einkommens eine teurere Wohung beziehe, weil ich denke, dass nun alles schön wird, ich die neue Einkommensquelle aber dann wieder verliere. Zudem läge der Wohnungswechsel formal außerhalb des Bezugszeitraums. Insofern steht sie nicht im Widerspruch zur weiter oben erwähnten Sechsmonatsfrist.

All das gilt bis jetzt dann, wenn ich „innerhalb eines Wohnungsmarkts“ umziehe, also zum Beispiel innerhalb Berlins. Ein Umzug von Berlin nach Bad Freienwalde in Brandenburg führt dazu dass ich dort immer maximal die angemessene Miete bekomme. Bei neuer höherer Miete erfolgt also keine Absenkung auf die alte Miete, selbst ohne Notwendigkeit des Umzugs. Ob es hierbei bleibt, geht aus dem Gesetz aus meiner Sicht nicht wirklich hervor, aber es wird auch nicht ausdrücklich „abgeschafft“.

Umzug während der Karenzzeit

Idealumzüge (Notwendigkeit anerkannt und die neue Miete ist angemessen) stellen sowieso kein Problem dar. Folgende Szenarien sind zu beachten:

Beispiele:

  • Ein nicht notwendiger Umzug wird so behandelt wie außerhalb der Karenzzeit, also Übernahme maximal der alten Miete bis zur Angemessenheit.
  • Bei einem notwendigen Umzug muss ich die schriftliche Zustimmung des Jobcenters einholen. Muss. Schriftlich. Mache ich das nicht, bekomme ich maximal die angemessenen Kosten bewilligt. Das impliziert erfreulicherweise, dass ich im Fall der Zustimmung auch Kosten oberhalb der Angemessenheitsgrenze bekommen kann. Also eine echte Karenzzeitregelung. Allerdings wird abzuwarten, sein, wie oft die Jobcenter so einem Umzug auch rechtzeitig schriftlich zustimmen. Allein Verzögerungstaktik könnte hier dazu führen, dass etliche Mietverträge nicht zustande kommen, weil jemand anders zuschlägt. Die Verschlampung der Zustimmung geht dann zu Lasten der potenziellen MieterIn, indem sie den Vertrag nicht bekommt. Nach Ablauf der Karenzzeit würde hier natürlich ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet werden (wie immer nach Ablauf der Karenzzeit). Das mit der Zustimmung ist also ernst zu nehmen. Früher hatte die Frage, ob zugestimmt wurde, keine rechtliche Auswirkung, es kam am Ende immer darauf an, ob Notwendigkeit und Angemessenheit tatsächlich gegeben waren oder nicht.
    Unerfreulich ist, dass nach dem Wortlaut hier aber sogar dann eine Absenkung auf die Angemessenheitsgrenze erfolgt, wenn die neue Miete zwar unangemessen teurer ist, aber billiger als die alte. Beispiel: Die Angemessenheitsgrenze liegt für eine BG bei 700 €, die alte Miete kostete 1200 € (ok in der Karenzzeit) und die neue 1100 €. Hier würde es dann nach dem Wortlaut des Gesetzes nach einem Umzug ohne vorherige schriftliche Zustimmung nur noch 700 € geben. Ein Schnäppchen fürs Jobcenter, hätte es doch ohne Umzug bis zum Ende der Karenzzeit weiter 1200 € zahlen müssen und mit Zustimmung zum Umzug immerhin 1100 €. Es entscheidet also im Zweifelsfall durch sein eigenes Arbeitstempo selbst, wie viel es sparen möchte… Im ungünstigsten Fall erlebt man faktisch ein vorzeitiges Ende der einjährigen Karenzzeit.

Generell bestehen bei Umzügen und damit verbundenen Bewilligungen der „angemessenen“ Kosten der Unterkunft immer auch alle Probleme, die weiter oben zu den Heizkosten beschrieben werden. Es kommt also auf die Vertragslage und das zur Verfügung stehende Zahlenwerk an.

Todesfälle

Stirbt ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft und wird die Wohnung dadurch rechnerisch zu teuer, dann wird erst nach Ablauf eines Jahres ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Auch Außerhalb von normalen Karenzzeiten. Ob sich hier mehrere Karenzzeiten übereinandertürmen, wenn der Tod in der Karenzzeit stattfindet, oder ob das Todeskarenzjahr dann an das andere drangehängt wird, ist im Gesetz nicht ausdrücklich erklärt.

Fazit

Dauer und Auswirkungen der Karenzzeit bei den Kosten der Unterkunft sind in etlichen Punkten auslegbar und werden zu Streit führen.

Die Regeln zur Angemessenheit der Heizkosten sind im Kern des Ansinnens nachvollziehbar, aber die Umsetzung wird mindestens anspruchsvoll sein. Dass man als LeistungsbezieherIn eine vom Jobcenter dann korrekt und umfassend erläuterte Kostensenkungsaufforderung auch verstehen und auf Richtigkeit überprüfen kann, scheint mir eher unwahrscheinlich.

Der Anspruch, dass das Bürgergeld unbürokraktischer und irgendwie auch leichter nachvollziehbar sein soll, pulverisiert sich in diesem Themengebiet vollends selbst.

Die Jobcenter bekommen bei der Zustimmungspflicht zu Umzügen in der Karenzzeit unnötigerweise ein neues Druckmittel in die Hand. Hier wäre der Rechtsanspruch auf eine Entscheidung über die Zustimmung in einem festgelegten Zeitrahmen (zum Beispiel zwei Werktage) das mindeste gewesen, was man hätte einführen müssen.

Wer längere Zeit nicht beim Jobcenter war, sollte nachrechnen, wann ein neuer Antrag gestellt wird. Etwas spätere Antragstellung kann günstig sein, wenn dadurch eine neue Karenzzeit beginnt.

Angesichts der Ähnlichkeit mit der Berliner Variante von vor 18 Jahren (bezogen auf die Bruttokaltmieten), fällt es schwer, das neue Karenzzeitmodell als Innovation zu begreifen.

Foto: Windsor Castle from the Park, Urheber Chaxzakak, Wiki Commons

Bürgergeld 1

Es ist soweit, der Berg kreißte mächtig und gebar wie so oft eine Maus. Das Tierchen heißt wie geplant Bürgergeld und ist nach Meinung der umsetzenden Beteiligten die größte Sozialreform der Bundesrepublik seit 20 Jahren. Nun ja.

Was eigentlich passiert, ist die Änderung einiger Paragrafen im SGB II (mit den üblichen Folgen für einige andere Gesetzbücher), die aber bei Licht betrachtet bedeuten, dass erstens das SGB II weiter besteht und dass zweitens auch erhebliche Teile seines bisherigen Textes und damit seiner Wirkungsweise vollkommen unverändert bleiben.

Die Änderung von Teilen des SGB II hat es seit Einführung im Jahr 2005 immer wieder gegeben. Manchmal wurden auch größere Teile oder wichtige Fragen neu geregelt. Ob die jetzigen Änderungen den Titel „größte Sozialreform“ überhaupt verdienen (beide Wörter scheinen mir etwas hoch gegriffen), wird man sehen.

Wenn wir uns in diesem und den nächsten Beiträgen ansehen, was sich ändert, wird auffallen, dass die politischen Ankündigungen sich oft nur im veröffentlichten Erklärtext finden, im Gesetz selbst aber wie fast immer von reichlich Luft nach oben und unten umweht sind. Was in einem Rechtsstaat heißt, dass auch beim Bürgergeld der Ablauf so sein wird: Die Jobcenter werden alle nicht völlig klaren Anweisungen des Gesetzestextes maximal ausreizen, dabei mutmaßlich beabsichtigt die bereits erkennbaren roten Linien probeweise überschreiten, um dann vom empfangenden Volk verklagt zu werden. Den Gerichten wird wie immer die Aufgabe zukommen zu klären, wie die schwammigen Teile des Gesetzes auszulegen sind. Werden Jobcenterentscheidungen dann von den Gerichten einkassiert, gibt es zwei Lösungen. Entweder sieht die Arbeitsverwaltung ein, dass die Jobcenter zu weit gegangen sind und weist sie an, sich künftig an die Grenzen zu halten, die das Gericht aufzeigt, oder (nicht so selten wie man hoffen würde) die Gesetze werden so „angepasst“, dass die zu weit gehenden Entscheidungen der Jobcenter zukünftig gesetzeskonform sind.

Entscheidender als die überschaubaren Änderungen im Gesetz selbst wird sein, ob in den Jobcentern auch ein neuer Geist einzieht. Der Arbeitsminister ist bemüht um den Eindruck, dass die gesetzlichen Änderungen irgendwie automatisch dazu führen, dass man nun „auf Augenhöhe“ und mit mehr „Respekt“ vor die Leute tritt. Ich habe da meine Zweifel. Denn mir ist nichts bekannt von massenweise neuem Personal. Als ein Beratungskunde von mir neulich mal im Jobcenter fragte, was sich denn im Jobcenter-Alltag für ihn ändern werde, bekam er die erfreulich ehrliche Antwort: „Ach so viel nicht, ich sitze ja weiterhin vor Ihnen.“

Beginnen wir aber mit der Betrachtung.

Der Name

Bekanntermaßen war der Regierung sehr wichtig, dass der Name „Hartz IV“ weg kommt. Wir wissen zwar alle, dass das nie der Name der Grundsicherung für Erwerbsfähige war, aber es war der Kampfbegriff der Betroffenen. Warten wir ab, ob die gewünschte Reinwaschung klappen kann, wenn man damit beginnt etwas abzuschaffen, das es gar nicht gibt. Dass man sich auf die Bezeichnung „Bürgergeld“ geeinigt hat, überrascht nicht, denn die FDP hatte ihre Vorstellungen von Grundabsicherung schon immer so genannt, die Grünen fühlen sich eh als StellvertreterInnen der citoyennes auf Erden und die SPD hätte alles genommen, was nicht Hartz heißt.

Gendersprachtechnisch haben wir an sich hier schon den ersten Schiffbruch, denn wo bleiben die Bürgerinnen? Ich musste jedenfalls nicht schlecht lachen, als ich in einer Regierungsstellungnahme mal las, dass die EmpfängerInnen der neuen Sozialleistung jetzt „Bürgergeldbeziehende“ genannt wurden. Halbgar ist eben nicht durch… Da ist der Bezirk Lichtenberg mit der Amtsbezeichnung „BürgerInnenmeisterIn“ doch ein bisschen weiter.

Wer Grundsicherung im Alter und bei voller dauerhafter Erwerbsminderung oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, mithin wer beim Sozialamt statt beim Jobcenter gelandet ist, darf sich am Ende auch fragen, warum für diese Teile der Bevölkerung der Begriff der „BürgerIn“ nicht angewandt wird. Folgerichtig ist dann nur, dass beim Sozialamt auch teilweise weniger ausgezahlt wird oder Freibeträge bei Einkommen und Vermögen ungünstiger sind. Wäre also ehrlich gesagt für diese Gruppen sowieso nur ein „Bürgergeld zweiter Klasse“ gewesen. Oder ein „Bürgerzweiterklassegeld“…

Die Regelbedarfe

Wer im Stoff nicht zu Hause ist und die ganze Diskussion um die materielle Absicherung der Unterschicht nur in den Meldungen von Presse, Funk und Fernsehen verfolgte, könnte meinen, dass es überhaupt nur um die neuen Regelsätze ging. Keine Nachrichtensendung, die nicht damit begann, dass es „von 2023 an 50 € mehr“ geben würde. Ein bisschen so, als wenn der Zoo die Gehege instandsetzt und als Topmeldung dann kommt, dass auch ein bisschen mehr Futter in die Krippen kommt.

Die Erhöhung der Regelsätze und damit auch aller Nebenleistungen, die sich daraus prozentual errechnen, ist im Alltag natürlich die messbarste Veränderung. Leider aber momentan nur in dem Sinn, dass die Löcher in der Geldbörse ein bisschen kleiner geworden sind. Eine Verbesserung sähe anders aus. Alles was nicht in den Regelsätzen enthalten ist, bleibt ungelöst.

Bisher beschränkt sich der Staat darauf, zum Beispiel bei Energiepreisen auf hier und da zu gewährende Einzelzuschüsse (Energiebeihilfen) zu setzen. Den Strom für die Wohnung in die Kosten der Unterkunft einzuschließen und die Obergrenzen hierfür dann realistisch zu erhöhen, das macht er weiter nicht. Und dass es für Heizkosten keine „Karenzzeit“ gibt, in der NeukundInnen erstmal Sicherheit haben, dass als unangemessen (zu hoch) bewertete Kosten übernommen werden, ist auch ein Problem, das durch Regelbedarfe nicht gelöst wird. Hierauf werde ich in einem späteren Post näher eingehen.

Die Summen sind prinzipiell bekannt. Alleinstehende oder Alleinerziehende benötigen nach Ansicht der GesetzgeberIn monatlich 502 €, Kinder unter sechs Jahren 318 €, Kinder von sechs bis unter 14 Jahren 348 €, Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 420 €, Erwachsene „Kinder“ bis 25 Jahren 402 € und PartnerInnen pro Nase 451 €.

Der Schulbedarf, der in zwei Raten ausgezahlt wird, beträgt für das erste Halbjahr 116 € und für das zweite 58 €.

Die Mehrbedarfe leiten sich von den Regelbedarfen prozentual ab und sind insoweit zwar höher, aber unverändert.

Es gibt weiterhin den Kindersofortzuschlag von 20 € im Monat, der im Gegensatz zum Kindergeld nicht als Einkommen verrechnet wird, also wirklich mehr Geld bedeutet. Ihn bekommen alle Mitglieder der BG, die nicht als Eltern den Antrag gestellt haben, also platt gesprochen die bis 25 Jahre alten „Kinder“. Das aber auch, wenn sie in bestimmten Fällen wegen Anrechnung des eigenen Einkommens (Kindergeld, Unterhalt, Erwerbseinkommen…) nur noch Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket bekommen.

Ebenfalls Anspruch auf den Sofortzuschlag haben solche „Kinder“, die rechnerisch aus der BG fallen, weil bei Ihnen das Einkommen inklusive Kindergeld zur Bedarfsdeckung reicht. Haben sie so viel eigenes Einkommen, dass sie zu ihrer Bedarfsdeckung das Kindergeld rechnerisch nicht benötigen, bekommen sie auch keinen Sofortzuschlag… Klingt verwirrend, aber wer mal bei mir am Beratungstisch gesessen hat und nicht verstanden hat, was da für Zahlen in der Einkommensberechnung stehen, mag sich erinnern, wie ich mit Hilfe eines Buntstifts erklärt habe, dass vom Kind nicht benötigtes Kindergeld zur Mutter wandert. Und warum das so ist. Hier egal, ich wollte es nur erwähnen…

Prinzipiell wurde das Prinzip des Warenkorbs zur Bedarfsermittlung nicht geändert. Theoretisch funktioniert das ja so, dass die Gesamtkosten einer Summe von irgendwie notwendigen Waren und Dienstleistungen zusammengerechnet werden und damit den Gesamtbedarf ergeben. Der Eindruck, dass der Endpreis vorher feststeht und dann die Einzelposten zurechtgebogen werden, ist nur schwer von der Hand zu weisen. Jedenfalls können alle, die mit dem Geld auskommen müssen, bestätigen, dass da irgendwas nicht stimmen kann.

In den nächsten Posts werde ich mich zunächst mit den Aspekten befassen, die zum 1. Januar wirksam werden. Denn das Bürgergeld wurde nach dem Prinzip einer Zweistufenrakete konstruiert.

Hier eine Übersichtsgrafik, die von der Seite http://www.sgb2.info stammt (public share).

Bild oben:

Ici On S’Honore Du Titre De Cotoyen. Printed in Paris by J. Chéreau [woodcuts hand colored] from 1789 to 1794.

Wie war das mit der Stigmatisierung?

Der BerlinPass ist, wenn man ihn ausgiebig nutzt, die Eintrittskarte in eine Welt der Billig-Bohème.

Wenn ich also mag und die Zeit dafür finde, kann ich jeden Tag für 3 Euro in hoch subventionierte Theater gehen, wobei es immer ein Vergnügen ist, für 30 Euro einen Zehnerstapel Karten im Vorverkauf abzuholen und zu sehen, wie andere für Einzelkarten ein kleines Vermögen durch den Schalter reichen müssen. Ich kann alle staatlichen Museen der Hauptstadt für lau besuchen und mir dabei den Luxus leisten, stundenlang ein einzelnes Kunstwerk anzuschauen und dann wieder zu gehen, weil ich nicht das Gefühl haben muss, meine teure Eintrittskarte „abzunutzen“ und alles im Museum mitzubekommen. Die öffentlichen Büchereien der Stadt sind inklusive Online-Ausleihe von Buch und Film kostenfrei und überhaupt bekomme ich mit dem BerlinPass alle Vergünstigungen, die so angeboten werden. Sollten die Orte der Seligkeit nicht fußläufig von meiner Wohnung entfernt liegen, kann ich ab Januar für 9 Euro monatlich alle Verkehrsmittel des ÖPNV nutzen.

Seit einigen Jahren haben zudem auch BezieherInnen von Wohngeld Anspruch auf die lukrative Pappkarte.

Wobei Pappkarte das Stichwort wäre. Der BerlinPass als ausweisähnliches Ding hat ausgedient. Man könnte meinen, dass im Zuge der bundesweiten Verpflichtung, ALLE öffentlichen Dienstleistungen auch digital zur Verfügung zu stellen, die Pappkarte nicht mehr zeitgemäß wäre. Die Wirklichkeit sieht aber anders aus…

Mit Ende des Jahres 2022 sollen alle Berechtigten von Ihren Leistungsträgern (Jobcenter, Sozialamt, Wohngeldstelle etc.) einen „Berechtigungsnachweis“ zugesandt bekommen. Das ist aber nun nicht etwa der Zugangscode zu einer Art Berlin Service App, sondern – ein Blatt Papier. DinA4. Normale Amtsqualität, also nicht besonders reißfest und oft leicht angegraut. Auf diesem Blatt Papier steht einmal zu lesen, dass man berechtigt ist, die o.g. Leistungen in Anspruch zu nehmen, und zusätzlich gibt es darauf einen QR-Code. Der erste Gedanke, dass dieser uns nun in die Welt der digitalen Nutzung führt, stimmt nur bedingt, nein, eigentlich gar nicht.

Denn der QR-Code dienst ausschließlich dazu, einmalig eingelesen zu werden. Und zwar bei der Beantragung der Trägerkarte für die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs. Weil die Pappkarte ja ausgedient hat, muss man zur monatlichen Wertmarke nun eine „Kundenkarte Berlin S“ beim VBB beantragen. Online! Wenn ich es richtig verstehe, übrigens fast nur online. Die analoge Alternative ist mir noch nicht ganz klar, sie scheint aber sehr aufwändig zu sein. Das Portal, wo man diese Kundenkarte beantragen kann, wird am 23. Dezember freigeschaltet. Die Bearbeitungszeit veranschlagen die Behörden mit 10 Werktagen. Man braucht sie eigentlich am 1. Januar, also nach 7 Kalendertagen…

Zwar kann man sich in der unausweichlichen Übergangszeit auch mit einem gültigen Leistungsbescheid ausweisen, das heißt aber, dass die gemeinhin als freundlich-zugewandt bekannten KontrolleurInnen in Bus und Bahn sich den Bürgergeldbescheid und einen Personalausweis zeigen lassen. In der vollen Bahn. Nicht so elegant.

Nach Auskunft der Senatsbehörde enthält der QR-Code übrigens ausschließlich die neue Kundennummer beim VBB.

Der QR-Code auf dem Berechtigungsnachweis ist nicht für eine Nutzung per Mobiltelefon und damit zur Vorlage bei den Anbietern geeignet. Dieser enthält nur eine Nummer, welche bei der Beantragung der VBB-Kundenkarte Berlin S eingelesen und auf die Karte aufgedruckt wird. Diese Nummer ist dann die Zuordnungsnummer, welche auf dem Berlin-Ticket S einzutragen ist. Aus diesem Grund erhält jede /jeder Berechtigte einen eigenen QR-Code, welcher auch nur einmal für die Beantragung der VBB-Kundenkarte Berlin S genutzt werden kann.

Quelle: Senatsverwaltung

Würde man dem VBB überlassen, selbst Kundennummern zu vergeben, die ja sicherheitshalber digital und verschlüsselt an die Leistungsträger hätten übermittelt werden können, hätte man sich diesen Schritt eigentlich sparen können, aber da ist wahrscheinlich der Datenschutz davor. Wobei in beiden Verfahren sowohl VBB als auch Leistungsträger eh die Nummern bestimmten Menschen zuordnen können.

Der erste Satz aus dem oben stehenden Zitat bezieht sich übrigens auf meine Frage, ob der QR-Code vielleicht von den KundInnen fotografiert und dann als Bild auf dem Mobiltelefon an der Theaterkasse gezeigt werden könnte. Als Nachweis. Geht aber nicht.

Ich hatte auch noch andere Vorschläge, zum Beispiel, dass man, wenn man sowieso schon die Kundenkarte des VBB hat, dann diese an der Theaterkasse vorlegen kann. Geht aber auch nicht, weil man niemanden zwingen will, VBB-KundIn zu werden. Theater, Kinos und Museen können selbst entscheiden, ob sie die Plastikkarte des VBB als Nachweis anerkennen.

Sofern Leistungsbezieher*innen wegen der Nutzung des Berlin-Ticket S im Besitz der VBB-Kundenkarte Berlin S sind, ist eine derartige Vorlage als Nachweis nicht generell ausgeschlossen. Dies kommt auf die Entscheidung des jeweiligen Anbieters an. Die Anerkennung der VBB-Kundenkarte als generellen Nachweis wird nicht präferiert, weil ansonsten alle Leistungsberechtigten eine VBB-Kundenkarte Berlin S beantragen müssten ohne diese tatsächliche für das Berlin-Ticket S zu nutzen.

Quelle: Senatsverwaltung

Die Begründung des VBB mit der neuen Plastikkarte ist übrigens, dass man mit einer äußerlich von den anderen VBB-Kundenkarten nicht unterscheidbaren Trägerkarte im Plastikscheckkartenformat verhindern möchte, dass InhaberInnen bloß einer Pappkarte sofort als arm erkannt und deshalb stigmatisiert werden könnten. Dieser Denkart schließt sich die Berliner Landesverwaltung aber nur sehr langsam an.

Die Einführung des Berechtigungsnachweises in seiner jetzigen Form ist nur der erste Schritt zur Verlagerung der Zuständigkeit der Ausgabe eines Nachweises über die Anspruchsberechtigung für das Berlin-Ticket S auf die zuständigen Leistungsstellen sowie zur Weiterentwicklung des Verfahrens hin zur Digitalisierung und zum vereinfachten Zugang zum Berlin-Ticket S. Im Rahmen einer AG mit Vertreter*innen der Senatsverwaltungen, der BVG und den Leistungsstellen soll im Jahr 2023 ein neues optimiertes Verfahren entwickelt und nach Möglichkeit umgesetzt werden.

Für die Nutzung der Vergünstigungen in den Bereichen Sport, Freizeit, Kultur und Bildung muss tatsächlich der Berechtigungsnachweis als Nachweis vorgelegt werden, wobei bei mehreren Mitgliedern einer BG auch die Vorlage einer Kopie möglich ist.

Quelle: Senatsverwaltung

Ist also dem VBB schon die bisherige Pappkarte zu stigmatisierend, kann das Land damit leben, dass man erstmal auf unabsehbare Zeit einen wahrscheinlich bald fleddrigen Papierfetzen immer mit sich führt und auf Verlangen mit dem Perso zusammen vor aller Augen vorzeigt. Wie das „optimierte Verfahren“ am Ende des (Wahl-) Jahres 2023 dann aussieht, werden wir sehen. Interessant auch, dass lediglich ein anderes Verfahren angestrebt ist. Mir wäre eigenlich eher nach einem anderen Ergebnis.

Die Abschaffung des BerlinPass in seiner jetzigen Form ist übrigens keineswegs plötzlich und unerwartet über den Senat gekommen. Nur Pest und Krieg haben das ursprünglich weit in der Vergangenheit liegende Datum zur Einführung eines Nachfolgenachweises verhindert. Wie nicht selten scheint die Verschiebung des Vorgangs dann zum kompletten Einstellen der Vorbereitungsarbeiten geführt zu haben. Nur so ist zu erklären, dass zwar die Jobcenter eine Software bekommen haben, die ihnen erlaubt, die QR-Code-Briefe rechtzeitig zu verschicken, die Sozialämter aber nicht. Bei denen muss der QR-Code jetzt separat ermittelt, ausgedruckt und dann mit der Hand und Kleber auf einen extra zu schreibenden Brief angebracht werden. Captain an Sozialamtsbrücke: Übernehmen Sie, Lieutenant UHUra…

Was nun also tun (außer wundern)? Es folgt der Serviceteil mit Übergangsregeln des Senats:

Für Menschen, mit der Möglichkeit der Nutzung des Online-Verfahrens, steht die Antragsstrecke zur Beantragung der VBB-Kundenkarte ab dem 23.12.2022 bereit und ist unter diesem Link zu finden: https://www.vbb-kundenkarte-berlin-s.de

Bis zum Erhalt der VBB-Kundenkarte können nach Angaben der BVG bis zu 10 Tage vergehen. Wegen des zu erwartenden Andrangs gerade in den ersten Tagen und Wochen, ist dies durchaus eine realistische Angabe. Damit die Leistungsberechtigten das Berlin-Ticket S zu einem Preis von 9,00 Euro auch nutzen können, wurde mit den Berliner Verkehrsbetriebe und dem VBB folgende Übergangsregelung vereinbart:

· Berlinpässe mit Gültigkeit in 2023 werden bei der Fahrausweiskontrolle des Berlin-Ticket S als Berechtigungsnachweis anerkannt.

· Ein gültiger Leistungsbescheid wird bei der Fahrausweiskontrolle des Berlin-Ticket S als Berechtigungsnachweis anerkannt. Bei diesen Fahrausweiskontrollen wird zusammen mit dem Leistungsbescheid auch immer das Personalausweisdokument kontrolliert.

Diese Regelung gilt vorerst bis 31. März 2023.

Quelle: Senatsverwaltung

Und für jegliche Vergünstigung, die nichts mit dem Vergnügen des Reisens per BVG und S-Bahn zu tun hat gilt: Immer das Blatt Papier dabei haben…

Foto: privat

Go West

Es gibt wieder einen neuen Beratungsort für Gespräche am Tisch, und zwar das Wahlkreisbüro eines SPD-Bundestagsmitglieds in Steglitz-Zehlendorf. Die Beratungen in SPD-Bürgerbüros haben ja für den Hartzer Roller eine gewisse Tradition, es gab sie schon in Lichtenberg und Wedding. Sie endeten jeweils mit dem Ausscheiden der Abgeordneten aus dem Parlament.

Diesmal nun ist es das Büro von Ruppert Stüwe, der seit 2021 im Bundestag sitzt. Sein Wahlkreisbüro liegt direkt am S-Bahnhof Botanischer Garten an der S-Bahnlinie 1. Wie immer findet die Beratung durch den Hartzer Roller zwar dort statt, ist aber inhaltlich vollkommen unabhängig vom Veranstalter, der lediglich und dankenswerterweise einen Beratungsraum zur Verfügung stellt und die Beratung auch finanziert.

Wir haben verabredet, zunächst zwei Termine fix zu machen, das sind jeweils die dritten Donnerstage im Oktober (20.) und November (17.). Dazu kam es, weil wir erstmal gemeinsam ausloten wollen, ob der Ort auch in seiner exponierten Lage tief im Westen der Stadt angenommen wird. Danach sieht es momentan aus, aber wir entscheiden dann Ende des Jahres gemeinsam, ob der dritte Donnerstag des Monats auch im nächsten Jahr ein fester Termin im Rollerkalender bleibt und dort in Steglitz stattfindet.

Ich freue mich auf die Zusammenarbeit und den zusätzlichen Termin, weil er unterstreicht, dass das Beratungsgeschehen wieder „normale“ Formen annimmt, also hauptsächlich am Tisch stattfindet. Deshalb nutze ich die Gelegenheit, allen Ratsuchenden ans Herz zu legen, die physischen Termine wahrzunehmen und nicht mehr schwerpunktmäßig auf das Telefon oder Zoom zu setzen.

Während der von Corona und Distanzierung geprägten Zeit habe ich gern auf die technischen Möglichkeiten insbesondere der Videoberatung und natürlich auch des Telefons zurückgegriffen. Ich verstehe auch, dass es angenehm ist, die Beratung zu bekommen, ohne zu einem Termin zu müssen. Aber Telefonberatung wird nun aus Zeit- und Qualitätsgründen wieder die Ausnahme werden. (Und ich würde mich freuen, wenn ich darüber auch nicht am Telefon diskutieren müsste…). Ich denke, dass das nachvollziehbar ist und freue mich deshalb wie gesagt umso mehr, dass es wieder mehr Möglichkeiten gibt, die Live-Termine auch wahrzunehmen.

Das Büro in Steglitz ist in der Moltkestr. 52, zu erreichen wie gesagt sehr bequem über die S 1, und die Beratungen dort sind tageszeitlich etwas früher als die anderen, was denen entgegen kommen wird, die etwas zeitiger Zeit haben (3. Donnerstag im Monat von 11.30 Uhr bis 14.30 Uhr mit telefonischer Voranmeldung).

Anmelden ist allerdings wichtig, es gibt wie im Frauenzentrum Marie Termine mit festen Uhrzeiten und dann ohne Warten und Nummern ziehen.

Wir sehen uns in Steglitz!

P.S.: Da der Beratungsort gut angenommen wurde, wird folgerichtig bis auf weiteres dort an jedem dritten Donnerstag im Monat beraten. Bitte einen Termin vereinbaren!

Mehrfachberechtigt

Pest und Krieg wollen abgefedert werden, das weiß auch die Regierung. In Verbindung mit dem heißen Stein der Energie- und sonstigen Preiserhöhungen, die niemandem beim Gang in die Kaufhalle verborgen bleiben, wurde sich für die Tröpfchenform der Einmalzahlung entschieden. Um nicht wie so oft und zu Recht in den Ruch zu kommen, einfach eine planlose Gießkanne auszuschütten, gibt es diese Einmalzahlung aber gleich dreifach. Und zwar (nicht mal der Himmel weiß warum) in drei verschiedenen Höhen.

  • 100 € für BezieherInnen von Alg I
  • 200 € für BezieherInnen von Alg II, Sozialhilfe und Grundsicherung
  • 300 € für sagen wir mal „Werktätige“ (hierzu kommen nun auch RentnerInnen und Studierende)

Den erfahreneren TransferleistungskundInnen wird gleich einfallen, dass diese scheinbar klaren Abgrenzungen als solche gar keine sind. Natürlich kann man sich bei diesem Schema mehrfach für einen Bonus qualifizieren. Da kommt dann natürlich die Frage auf, was die Folge ist.

Idealerweise regelt man das gleich mit der Entscheidung über die Einmalzahlungen rechtsverbindlich und teilt sofort mit, wie eventuelle Anrechnungen bei Sozialleistungen geregelt sein sollen und wo das im Einzelnen dann auch in welchem Gesetz steht.

Da dies zunächst nicht geschah, als die ersten Auszahlungen anstanden, wandte ich mich in übersteigerter Erwartungshaltung an die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Arbeitsagentur, die normalerweise über Herrschaftswissen verfügen sollte und dies an guten Tagen auch teilt. Zunächst sei hier der kurze Schriftwechsel dokumentiert, der nun auch schon ein bisschen zurückliegt. Ich schrieb am 6. Juli 2022:

Betreff: Konkurrierende Boni

Sehr geehrte Damen und Herren,

da ich nirgends Informationen darüber finden kann, wende ich mich mit einer Frage an Sie.

Es gibt ja jetzt die verschiedenen Boni wegen Krieg und Corona (Einmalzahlungen).

Für BezieherInnen von Sozialleistungen sind dabei 200 € beschlossen worden. 

Mich interessiert, was passiert, wenn man für mehrere Boni qualifiziert ist, also auch für die 300 € für ArbeitnehmerInnen oder die 100 € für Alg I-BezieherInnen. 

Ganz konkret:

Wie würde das Einkommen berechnet, wenn eine Person Alg I in geringer Höhe bezieht, daneben einen Minijob hat und am Ende noch aufstockend Alg II bekommt. Werden dann erstens alle drei Boni ausgezahlt und wie werden zweitens die verschiedenen Boni bei der Berechnung des Einkommens beim Alg II-Bezug berücksichtigt? Macht es einen Unterschied, ob die Boni im gleichen Monat bezogen werden oder zeitlich gestreckt in bis zu drei verschiedenen Monaten.

Ich wäre Ihnen sehr dankbar für eine Klärung, da ich dieser Tage mit Fragen dazu überschüttet werde…

Ich wünsche einen schönen Tag,

Andreas Wallbaum

Die Antwort darauf lautete am 12. Juli:

Sehr geehrter Herr Wallbaum,

zunächst danke ich Ihnen für Ihre Anfrage.

Nähere Erläuterungen kann ich Ihnen mangels eines konkreten Einzelfalles leider nicht geben.

Die Anrechnungsnotwendigkeit und die Höhe des Einkommens wird in jedem Einzelvorgang gesondert betrachtet werden müssen.

Da der Energieausgleich für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch nicht zur Auszahlung gekommen ist und Gleiches auch für die Sonderzahlung an SGB II-Leistungsberechtigte gilt, liegt mir zu Ihrer Frage auch noch keine Bewertung seitens des Gesetzgebers bzw. meines Weisungsgebers vor.

Dass die Boni gestreckt ausgezahlt werden sollen, habe ich noch nicht vernommen.

Insoweit sollte man die Auszahlungsformalitäten zunächst abwarten, bevor man in eine Bewertung der Rechtslage einsteigt.

Stand heute dürfte in keinem Fall der an Sie gestellten Anfragen eine Anrechnung vorgenommen worden sein. Es gilt das Zuflussprinzip für Einkommen, an welches sich die Jobcenter fachlich halten.

Meine Auskunft gilt auch für zukünftige Rechtsentwicklung wie etwas das sich abzeichnende Bürgergeld. Zu solchen Fragen kann ich mich in der Regel im Vorfeld fachlich nicht äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag 

Hxxx Gxxx

Berater

Fachbereich Geldleistungen-230

Die Herangehensweise finde ich dabei durchaus interessant. Zunächst wird mit der eigenen Verzögerung gearbeitet. Wir haben ja noch gar nicht gezahlt, deshalb gibt es das Problem also folgerichtig noch gar nicht. Man hört förmlich das unausgeschriebene „Ätsch“ nachhallen, dass beim Schreiber so gerade eben vor der Tastatur halt gemacht hat.

Die generelle Haltung, dass es bei Erlass von Gesetzen oder Verordnungen praktisch unerheblich ist, was die Folgen sind und wer das auszubaden hat, scheint mir aber etwas unterkomplex. Es wäre ja das Gegenteil zum Merkelschen „Vom Ende her denken“ und damit eher ein (Scholzsches?) „Von Anfang an nicht zu viel nachdenken“. Aber vielleicht folgt man auch einfach der alten Volksweisheit, dass, wer vorher denkt, zweimal denken muss. Was dann gemeinhin als vermeidbare Anstrengung eingestuft wird.

Damit zu schließen, dass die gegebene Nicht-Antwort auch für die Zukunft gilt, hat die Sache dann noch richtig rund gemacht.

Aber nun, wir sind ja auch bereit, uns später zu freuen, wenn es denn später was zu freuen gibt. Teilweise ist das nun der Fall. Nicht dass erklärbar wäre, wie es zu den verschiedenen Höhen der Boni kommt, die keineswegs was mit den finanziellen Gegebenheiten der jeweiligen Gruppen zu tun haben kann. Aber die Querverrechnung mit anderen Sozialleistungen, die ist nun auch formal vom Tisch. Nicht ganz einfach zu finden, aber wenn es einen ins Einkommensteuergesetz verschlägt, dann hat man es:

„§ 122 EStG

Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen
Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.“

Dass Alg II, Sozialhilfe, Grundsicherung, Wohngeld etc. einkommensabhängigen sind, wissen alle, die schon mal Einkommen hatten, deshalb ist damit geklärt, dass der maximal erreichbare Bonus bei der entsprechenden Konstellation tatsächlich 600 € beträgt (das Beispiel aus der Mail an die Regionaldirektion).

Die Auszahlung der verschiedenen Boni erfolgt tatsächlich zu ganz unterschiedlichen Zeiten, aber das ist dann auch egal, weil durch die Nicht-Anrechenbarkeit auch keine Vor- oder Nachteile bei der Berücksichtigung von etwaigen Freibeträgen anfallen können. Wie immer gilt natürlich, dass von Zeit zu Zeit ein Blick in die eigenen Bescheide Sinn macht, um sicherzustellen, dass auch die Mitarbeiterinnen des Jobcenters/Sozialamts den Ausflug ins Einkommensteuergesetz mitgemacht haben.

Status quo ante Corona oder „Der Herr hat’s gegeben, der Herr hat’s genommen“

An dieser Stelle etwas über eine Änderung, die schon länger gilt, die aber offenbar immer noch bei vielen Betroffenen Verwunderung auslöst. Es geht um die Corona-Sonderregelung, dass nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums nach einem vorläufigen Bescheid keine endgültige Festsetzung der Leistungshöhe erfolgen musste. Es sei denn, man beantragte sie. Was hat es damit auf sich?

Wenn man zum Beispiel selbständig ist oder unregelmäßiges Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis hat, bekommt man nach Antragstellung erstmal einen vorläufigen Bescheid. Dieser beruht auf einer Selbsteinschätzung über das voraussichtliche Einkommen in den nächsten sechs Monaten. Im Idealfall hält sich das Jobcenter an die Selbsteinschätzung, denn wer wüsste besser, was zu erwarten ist als ich selbst.

Bis Februar 2020 war es nun so, dass nach Ende des Bewilligungszeitraums ein Brief vom Jobcenter zu erwarten war, in dem es eine Frist setzte, bis zu der man unbedingt angeben musste, wieviel man tatsächlich verdient hatte. Flankiert war diese Aufforderung mit dem Hinweis, dass die Nichtbefolgung dazu führt, dass man bitteschön alles zurückzahlen muss, was man für den entsprechenden Zeitraum bekommen hat. Ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Hilfebedürftigkeit. Das ist natürlich skandalös, aber in dieser Form seit Einführung des § 41 a SGB II gesetzliche Wirklichkeit. Zwar haben Gerichte unterdessen entschieden, dass man wenigstens in einem fristgerechten Widerspruchsverfahren noch Angaben nachreichen kann und dann nach den wirklichen Zahlen beschieden wird, aber der Skandalparagraf 41 a steht weiter im Gesetz.

Mit der Coronazeit wurden dann einige Veränderungen zum SGB II erlassen, die unter der Überschrift des „erleichterten Zugangs“ firmierten. Eine davon war, dass man bei Antragstellung zwar eine Schätzung machte, die auch in der Regel bei sehr wenig oder gar keinem zu erwartendem Einkommen akzeptiert wurde, aber nach Ablauf der sechs Monate konnte man selbst entscheiden, ob man eine Endabrechnung will. Im Ergebnis hat natürlich niemand eine Endabrechnung verlangt, wenn das Einkommen dann doch höher war. Denn dann hätte man ja was zurückzahlen müssen. Wer wagemutig genug war, am Beginn ein Einkommen über Null zu schätzen, hatte dennoch die Möglichkeit, im Nachhinein eine tatsächliche Null berechnet zu bekommen. Es konnte also platt gesagt nichts schiefgehen und Einkommen war, wenn man sich nicht ganz dumm anstellte, immer ein anrechnungsfreier Zuverdienst.

Diese Corona-Erleichterung gab es zunächst im Paket mit den anderen Erleichterungen wie einem höheren Vermögensfreibetrag, nicht zu verwechseln mit dem politisch so verkauften Verzicht auf die Vermögensprüfung, und dem Aussetzen der Mietabsenkungen, was im übrigem solchen LeistungsempfängerInnen nicht zugute kamen, die vor Corona eh schon nicht mehr die ganze Miete bekamen. Das gesamte Coronaregelpaket wurde immer dreimonatsweise verlängert (außer im letzten Sommer, da gab es gleich eine Verlängerung für sechs Monate, weil das Paket sonst zeitlich in den Bundestagswahlkampf geraten wäre…), aber diese eine Regel, um die es hier geht, fiel mit April 2021 dann raus.

Für Bewilligungszeiträume, die ab April 2021 begonnen haben, galt nun also wieder die Regel, dass eine Endabrechnung obligatorisch wird. Mit den ganzen Konsequenzen des § 41 a. Nun stellt sich die Frage, wie das zu bewerten oder besser zu deuten ist. Denn eine bestimmte Maßnahme aus so einem Paket herauszulösen, während alles andere weiterläuft, ist ja etwa so, als wenn im Sport eine SpielerIn erst ein- und dann vor Abpfiff wieder ausgewechselt wird. Im Fußball spricht man da von „Höchststrafe“.

Hat also der Verzicht auf Endabrechnungen als Instrument „versagt“? Nun, die Wirkung war klar vorteilhaft für die LeistungsbezieherInnen. Denn faktisch bedeutete die Regel der wegfallenden Endabrechnung eine Art bedingungsloses Grundeinkommen. Selbst wer hohe Einnahmen aus seiner Erwerbstätigkeit erwirtschaften konnte, konnte den vollen Satz Alg II behalten. Aus Sicht der Behörden war genau das natürlich unschön, ist doch die Generalmaxime beim Alg II immer das Einsparen von „passiven Leistungen“ (= Geld).

Wenn ich aber heute in den Beratungsgesprächen gefragt werde, warum denn gerade diese Erleichterung nicht mehr gelten soll, dann muss ich ehrlicherweise sagen, dass ich schon nicht erklären könnte, warum es sie überhaupt gab. Immerhin hätte auch ohne sie der Staat ein Sicherheitsversprechen abgegeben, indem er sagt: Leute, wenn ihr jetzt wegen Corona neu seid bei Hartz IV, dann kriegt ihr erstmal Geld von uns, aber wenn ihr hinterher merkt, dass ihr doch mehr verdient habt, dann wollen wir das „zu viel“ zurück. Gilt so immer schon für alle, die auch ohne Corona beim Jobcenter sind, gilt jetzt auch für euch. Niemand hätte sich beschwert, wenn es so gemacht worden wäre. Wie ja überhaupt aus meiner Beratungserfahrung heraus die allermeisten Corona-NeukundInnen der Jobcenter überaus überrascht und dankbar waren, was es da alles so gibt…

Fragen wir nun eine Ebene tiefer in die Psyche der Bundesrepublik hinein, was uns das Ganze über die Philosophie verrät, die an sich zu Hartz IV herrscht. Die Situation am Anfang von Corona war so, dass staatliche Stellen sich unter eigenem und Außendruck sahen, unbedingt etwas zu tun. Das zeigte sich in Geldhilfen für Coronageschädigte genauso wie im „erleichterten Zugang“ zu Alg II. Interessant ist, dass der an vielen Stellen ganz kühl agierende Staat sich an dieser Stelle veranlasst sah, besondere Regeln zu schaffen für Menschen, die aufgrund der aktuellen Krise, wie es auch oft hieß „unverschuldet“, auf Transferleistungen angewiesen waren. Eine Pandemie als Grund für soziale Schieflagen führt also zu milderen Vorgehensweisen als alle bisher dagewesenen Gründe.

Persönliche Katastrophen (Trennungen, Flucht vor häuslicher Gewalt…), Absatzprobleme, physische und psychische gesundheitliche Gründe, Probleme am Arbeitsplatz, und eine ganze Reihe anderer Gründe dafür, kürzer oder länger auf Alg II angewiesen zu sein – all das gab es ja auch vor Corona schon und gibt es weiter. Aber die neue „Corona-Kundschaft“ bekommt mildere Regeln? Auch zum Preis, dass die spackige Stammkundschaft während der Pest mitprofitieren darf?

Das kann man nett finden, aber im Grunde ist es ein Schlag ins Gesicht der „NormalbezieherInnen“, denen hier sehr offen gesagt wird, dass das staatliche Mitgefühl sich im Normalfall eben sehr begrenzt hält, obwohl der Staat offenbar auch anders könnte.

Der abgerutschten Mittelschicht hingegen wird signalisiert: Hey, ihr gehört da eigentlich nicht hin, zum Bodensatz der Gesellschaft. Wir federn euch ab, damit ihr in der Pandemie nicht zu den gleichen Bedingungen leben müsst wie das Lumpenproletariat. Kurz: Ihr seid für uns noch nicht verloren (die anderen aber offenbar schon irgendwie…).

Ob das dem vielzitierten Lippenbekenntnis entspricht, dass einer Spaltung der Gesellschaft entgegengewirkt werden soll, darf bezweifelt werden.

Bild: „Hiob“ von Otto Rahm, 1951, Rechte bei Thomas Zlodi

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Der Kasseler Kreidekreis

Das Bundessozialgericht in Kassel hat neulich ein Urteil gefällt, das sehr breite Resonanz gefunden hat, allerdings leider mit oft verwirrenden Überschriften. So wird in der Regel der Eindruck vermittelt, dass eine deutliche Besserstellung von getrennt lebenden Eltern beschlossen worden wäre, deren Kinder mal beim einen, mal beim anderen Elternteil leben. Tatsächlich enthält das Urteil aber nur eine Richtungsvorgabe, in der die untergeordneten Gerichte jetzt eine Lösung für diese Konstellation im SGB II entwickeln sollen. Ob die dann noch umgesetzt wird vor dem Hintergrund, dass wir eine neue Regierung haben, die vorgibt, „Hartz IV hinter sich“ lassen zu wollen und ein neues BürgerInnengeld einführen will, das dann auch noch eine separate Kindergrundsicherung enthält oder von einer solchen flankiert wird, ist höchst fraglich. Deshalb an dieser Stelle ein paar Informationen darüber, wie die Jobcenter aktuell mit „Wechselmodell“ und „Temporären Bedarfsgemeinschaften“ umgehen und wie es nach dem Wunsch der Kasseler RichterInnen sein soll.

Zunächst mal die Begriffe. Wenn ich mit meinem Kind zusammenlebe, der andere Elternteil aber woanders wohnt, dann gibt es prinzipiell fünf Möglichkeiten.

  • Das Kind lebt ganz und immer bei mir, der andere Elternteil beschränkt sich auf besuchsweisen Kontakt.
  • Das Kind lebt überwiegend bei mir (mindestens 18 Tage pro Monat).
  • Das Kind lebt im Wechselmodell ziemlich gleichmäßig aufgeteilt bei beiden Elternteilen (jeweils 13 bis 17 Tage pro Monat).
  • Das Kind lebt überwiegend beim anderen Elternteil (also höchstens 12 Tage bei mir).
  • Das Kind lebt ganz und immer beim anderen Elternteil, ich beschränke mich auf besuchsweisen Kontakt.

Wichtig ist auch noch, wer von den Eltern überhaupt beim Jobcenter ist. Dabei gibt es dann drei Varianten.

  • Nur ich bin beim Jobcenter
  • Nur der andere Elternteil ist beim Jobcenter
  • Beide Elternteile sind beim Jobcenter (egal, ob beim gleichen oder bei verschiedenen)

Auch wenn das jetzt vielleicht etwas kleinteilig wirkt, ergeben sich daraus natürlich etliche, aber ganz konkrete Fallkonstellationen. Fangen wir also an.

  1. Einfach ist es immer, wenn das Kind ganz und gar bei einem Elternteil lebt. Für den Fall, dass dieser Haushalt Hartz IV bezieht, gehört das Kind voll dazu, der Bedarf für den ganzen Monat wird berücksichtigt. Und wenn der Elternteil alleinerziehend ist, also ohne PartnerIn mit dem Kind lebt, wird auch der volle Alleinerziehendenmehrbedarf gewährt. Vom Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, erwartet das Jobcenter, dass Unterhalt gezahlt wird, dessen Höhe man am besten vom Jugendamt bestätigen lässt.
    Für den Fall, dass der Haushalt mit dem Kind nicht beim Jobcenter ist, hat sich das Jobcenter natürlich auch nicht einzumischen.
  2. Auch nicht sehr kompliziert ist es, wenn das Wechselmodell gewählt wird. Davon spricht man, wenn das Kind einigermaßen gleichmäßig abwechselnd bei den beiden Eltern lebt. Muss nicht genau 15 Tage pro Monat sein, aber alles, was sich zwischen 13 und 17 Tagen bewegt, gilt als Wechselmodell und damit hälftig. Habe ich ein solches „halbes“ Kind und bin beim Jobcenter, dann wird für das Kind der halbe Monatsbedarf (15 Tage) berücksichtigt, und als Elternteil bekomme ich genau den halben Alleinerziehendenmehrbedarf (wenn ich alleinerziehend bin). Ob der andere Elternteil auch beim Jobcenter ist, ist in dem Fall egal.
  3. Tricky und damit interessant im Sinne des oben genannten BSG-Urteils wird es bei der sogenannten „Temporären Bedarfsgemeinschaft“. Das ist eine Kinderaufteilung, bei der ein Elternteil das Kind überwiegend hat (mindestens 18 Tage pro Monat) und der andere logischerweise weniger (höchstens 12 Tage pro Monat).
    In diesem Fall ist nämlich zu unterscheiden, ob nur ein Elternteil beim Jobcenter ist, oder aber beide. Folgendes ist Möglich (Als Beispiel nehmen wir ab jetzt mal eine Verteilung von 21/9 Tagen):

    a) Ich habe das Kind überwiegend (21 Tage) und bin beim Jobcenter. Der andere Elternteil (9 Tage) ist auch beim Jobcenter. Möglich, aber praktisch sehr selten vorkommend ist, dass die Eltern sich darauf einigen, das Kind nur in der Haupt-BG zu berücksichtigen. Hier würde das Kind dann voll angerechnet (30 Tage) und im anderen Haushalt gar nicht. Da aber in der Regel alle Geld brauchen, die beim Jobcenter sind, würde ein Antrag auf Aufteilung erfolgen und in diesem Fall dazu führen, dass Bedarfe und Mehrbedarft taggenau verteilt werden. Also in der Haupt-BG zu 21/30 des Monatsbedarfs und in der anderen BG zu 9/30.

    b) Gleiche Aufteilung, aber nur die Haupt-BG ist beim Jobcenter. Jetzt kann nichts aufgeteilt werden, also wird das 21-Tage-Kind für volle 30 Tage berücksichtigt und der Elternteil bekommt den vollen Alleinerziehendenmehrbedarf. Der andere Elternteil, der ja nicht beim Jobcenter ist, bekommt natürlich auch nichts von seinem Jobcenter, kann aber bei der Berechnung des Unterhalts die 9 Tage Betreuung als geleisteten „Naturalunterhalt“ geltend machen. Dann fällt der „Barunterhalt“, also der in Geld geleistete, geringer aus. In der Haupt-BG, in der dieser geringere Barunterhalt ankommt, wird auch nur der Barunterhalt als Einkommen des Kindes gewertet. Der Naturalunterhalt fällt hier unter den Tisch.

    c) Gleiche Aufteilung, aber nur die 9-Tage-BG ist beim Jobcenter. Hier erfolgt eine Berücksichtigung des Kindes nur für 9/30 des Monats und es gibt auch nur 9/30 des Alleinerziehendenmehrbedarfs, in der Haupt-BG zahlt das Jobcenter natürlich nichts, denn da besteht ja kein Leistungsbezug.

Der Gegenstand des BSG-Urteils war die Auslegung der Punkte a) und b). Denn im vorliegenden Fall waren beide Elternhaushalte beim Jobcenter und es lag kein Wechselmodell vor, also eine Aufteilung wie sie in unserem Beispiel 21 zu 9 war.

Der Elternteil mit den 21 Tagen klagte hier darauf, die vollen 30 Tage für das Kind berücksichtigt zu bekommen und nicht nur 21. Im Ergebnis hätte das dazu geführt, dass für das Kind, verteilt auf zwei Bedarfsgemeinschaften, insgesamt 39 Tage pro Monat als Bedarf anerkannt worden wären. Zwar sagt der erste Impuls wie die laufende Rechtsprechung, dass ein Monat mit 30 Tagen nicht 39 Berechnungstage haben kann. Aber die Begründung ist durchaus nachvollziehbar.

Denn wenn ein Kind in zwei Haushalten zwar unterschiedlich intensiv, aber dennoch regelmäßig wohnt, dann fallen natürlich einige Ausgaben auch in beiden Haushalten ein. Die laufenden Kosten eines Kindes werden sich niemals taggenau aufteilen lassen. Das in unserem Beispiel 21-Tage Kind wird sich keine Hosen zum Preis von 21/30 des Ladenpreises zulegen können, sondern es müssen für beide Kleiderschränke ganze Hosen gekauft werden. Eine gewisse Mindestausstattung sollte aber in beiden regelmäßigen Haushalten vorhanden sein. Die taggenaue Berechnung ist also lebensfremd. Umgekehrt wäre es politisch wohl nicht zu verkaufen, dass bei Temporären Bedarfsgemeinschaft und beim Wechselmodell in beiden Haushalten die vollen Bedarfe gewährt wurden. Und im in Kassel verhandelten Fall ging es ja darum, dass nicht mal die Variante „einmal voller Monat und einmal anteilig“ durchging. Es besteht also Handlungsbedarf.

Der Vorschlag des BSG geht nun in die Richtung, dass ein Monat auch weiterhin nur 30 Berechnungstage haben darf. Allerdings soll nun von den untergeordneten Gerichten ein Vorschlag gemacht werden, wie der unstrittige „Doppelbedarf“ durch die notwendige Ausstattung von zwei Haushalten über einen weiteren anzuerkennenden Mehrbedarf gedeckt werden kann. Dazu könnte man zum Beispiel bei der taggenauen Berechnung bleiben, aber den monatlichen Regelbedarf von geteilten Kindern höher ansetzen bzw. einen Mehrbedarf erfinden, der dann pro tatsächlichen Aufenthaltstag in den beiden Haushalten oben drauf kommt. Zur möglichen Höhe eines solchen Aufschlags hat das BSG sich nicht geäußert.

Hier kommt dann die praktische Frage ins Spiel, wann und in welchem Rahmen das ganze überhaupt umgesetzt werden mag. Ein Vorschlag der nun nachdenkenden Gerichte müsste irgendwann den Weg ins Gesetz finden. Dieser Vorgang könnte aber auch überholt werden von der Einführung des von der Ampelregierung anvisierten „BürgerInnengeldes“. Es ist also nicht so unwahrscheinlich, dass die Anregungen des BSG gleich in das neue BürgerInnengeld-Gesetz einfließen und nicht vorher noch ins bestehende SGB II. Die Formulierung „Mehr Geld für getrennt lebende Eltern“ ist folglich nicht allzu unmittelbar zu verstehen.

Allerdings steht es natürlich allen jetzigen BezieherInnen von Alg II zu, auf die unser Beispiel 3b) zutrifft, mit Verweis auf das Urteil des BSG (Aktenzeichen: B 14 AS 73/20 R) einen solchen Mehrbedarf ab sofort zu verlangen. In dem Fall bestünde zumindest eine Möglichkeit, dass man nachträglich auch für die Gegenwart vom partiellen Umdenken des Staats profitieren könnte.

Grundsätzlich ist dann abzuwarten, wie die angekündigte „Kindergrundsicherung“ ausgestaltet sein wird und inwieweit die GesetzgeberInnen die Sonderfälle der getrennt lebenden Kinder berücksichtigen werden.

Bild:
Torsten Schemmel in der Rolle des Richters Azdak in „Der kaukausische Kreidekreis“ von Bertolt Brecht (Regie: Jürgen Kern) – Vorpommersche Landesbühne (2009)
Azdak 2013, CC BY-SA 3.0 https://creativecommons.org/licenses/by-sa/3.0, via Wikimedia Commons

Über Drohgebärden

Der klassische Drohbrief…

Wir gehen zurück in den Beginn der seit ewigen Monaten währenden Pandemie. Ende März und noch den einen oder anderen Tag im frühen April ergab sich für Soloselbständige in Berlin die Möglichkeit, sehr unbürokratisch eine erste Coronahilfe des Berliner Senats zu bekommen. Zeitgleich wurden auch Coronahilfen des Bundes ausgeschüttet. Ich erinnere mich noch gut daran, wie tagelang besagte Soloselbständige vor ihren Laptops saßen und eine virtuelle Warteschlange beobachteten, die manchmal scheinbar vorwärts kam, manchmal auch stundenlang stehenblieb oder mit dem Feierabend in den Feierabend ging. Irgendwann kam dann der letzte Countdown und man hatte ungefähr eine halbe Stunde Zeit, die Hilfen zu beantragen.

Wer damals schon den Unterschied zwischen den Berliner und den Bundeshilfen erkennen konnte, sah den Hauptunterschied darin, dass die Berliner Hilfen nicht wirklich an konkrete Ausgaben geknüpft waren, sondern im Zweifelsfall auch zur Finanzierung des privaten Teils der Lebensführung von Soloselbständigen verwendet werden durfte. Das war eine für staatliche Hilfen ungewöhnlich großzügige Regelung, die deshalb auch niemand so recht glauben wollte. Man sah, dass die Politik unter einem immensen Handlungsdruck stand, der – egal, was man auch machen würde – auch politische Nachteile hätte mit sich bringen können.

Hätte man kein Geld locker gemacht oder ein zeitintensives Vergabeverfahren beschlossen, wäre der Aufschrei groß gewesen, dass die EinzelunternehmerInnen am ausgestreckten Arm des Senats verhungern. Die dann gewählte Variante, den Massenonlineantrag einzuführen und die Bewilligung lediglich an eine gefühlte Abfolge von „25 mal Ja klicken, dann hab ich das Geld“ zu knüpfen barg andere Risiken. Vor allem das, als Verschwendung von hart erarbeiteten Steuergeldern dargestellt zu werden.

Die Kritik kam auch, aber angesichts der wirklich angespannten Nervenkostüme aller zu der Zeit, war das auszuhalten. Klar war aber auch, dass man wenigstens im Nachgang ein paar Zügel anziehen wollte. Also kamen schnell halbgare Meldungen, dass im Nachhinein sehr wohl genau geprüft werden würde, ob jemand auch wirklich Anspruch auf die Hilfen gehabt hätte, verbunden mit der Aussicht, dass erstens die Finanzämter im Folgejahr schon alles rausbekämen und man bis dahin bitte ernsthaft mit sich ins Gericht gehen möge, ob man nicht doch besser alles zurückzahlt, bevor der Staat einem drauf kommt. Im übrigen wurde dezent darauf hingewiesen, dass man hier durchaus auch lässig straffällig geworden sein konnte.

Spätestens hier war zu unterscheiden. Nämlich zwischen den Bundes- und den Landesmitteln. Um klar zu machen, dass die Landesmittel an deutlich weniger Voraussetzungen geknüpft waren als die Bundesmittel, zeigten Senatsmitglieder, allen voran der Kultursenator Lederer, aus dessen Zuständigkeitsbereich ein großer Teil der Soloselbständigen kommen, Gesicht und machten mit öffentlichen Äußerungen klar, dass die Berliner Landesmittel, wenn es denn finanziell nötig ist, natürlich auch zur Deckung der Kosten der privaten Lebensführung verwendet werden dürfen. Chapeau dafür, in Zeiten der allgemeinen Verunsicherung Sicherheit zu schaffen, ist aller Ehren wert und leider keine Selbstverständlichkeit.

Das Frühjahr ging ins Land, der Sommer war heiß, der Herbst brachte ständig neue Probleme und der Winter ist in Berlin auch ohne Pest schon schwer erträglich. In diesem Winter aber und auch im sich anschließenden Frühjahr preschte nun wieder die Investitionsbank Berlin (IBB) vor und wandte sich mit einem „Belehrungsschreiben“ an die EmpfängerInnen sowohl der Bundes- als auch der Landesmittel. Die IBB ist nämlich zwar eine Berliner Institution, war aber für die Auszahlung sowohl der Landes- als auch der Bundesmittel zuständig. Und das las sich so:

Belehrung
Mit Ihrem Antrag auf den Corona – Zuschuss haben Sie u.a. die folgenden Erklärungen
abgegeben :
Solo – Selbstständige:
 Sie benötigen und verwenden den Zuschuss zur Sicherung Ihrer beruflichen bzw.
betrieblichen Existenz .
 Ursächlich für Ihre derzeitige existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. Ihren
Liquiditätsengpass ist unmittelbar COVID – 19 gewesen, d.h. Ihr Gewerbe ist durch
(Teil – )Schließung, Umsatzeinbußen, fehlende Buchungen oder Aufträge seit dem
11.03.2020 betroffen .
 Ihr Gewerbe sitzt in Berlin und ist bei einem deutschen Finanzamt gemeldet .
 Sie haben die Corona – Soforthilfe – Zuschüsse des Landes bzw. des Bundes nur einmal
beantragt und erhalten (Verbot der Doppelförderung) .
 Ihr Gewerbe litt vor dem 31.12.2019 nicht an Liquiditätsengpässen oder anderen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten, was Sie ggfs. durch eine Steuererklärung, Einnahmen –
Überschuss – Rechnung oder Bilanz belegen können .
 Gegen Sie waren in Ihrer Eigenschaft als Selbständige/r zum Zeitpunkt der Antragstellung
keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig; dies können z.B. Pfändungen von
Konten und Grundbesitz sein .
 Sie haben wahrheitsgemäße Angaben zur Anzahl der von Ihnen Beschäftigten
abgegeben .
 Sie werden die Mittel zweckmäßig verwenden; d.h. einen Zuschussbetrag über 5000 EUR
hinaus nutzen Sie ausschließlich zur Begleichung Ihrer fortlaufenden betrieblichen
Ausgaben. Dies beinhaltet nur den Sach – und Finanzaufwand Ihres Gewerbes wie
gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.
Kleinstunternehmen:
 Sie benötigen und verwenden den Zuschuss zur Sicherung Ihrer betrieblichen Existenz .
 Ursächlich für Ihre derzeitige existenzbedrohende Wirtschaftslage bzw. Ihren
Liquiditätsengpass ist unmittelbar COVID – 19 gewe sen, d.h. Ihr Unternehmen ist durch
(Teil – )Schließung, Umsatzeinbußen, fehlende Buchungen oder Aufträge seit dem
11.03.2020 betroffen .
 Ihr Unternehmen sitzt in Berlin oder hat in Berlin eine Betriebsstätte und ist bei einem
deutschen Finanzamt gemeldet .
 Sie haben die Corona – Soforthilfe – Zuschüsse des Landes bzw. des Bundes nur einmal
beantragt und erhalten (Verbot der Doppelförderung) .
 Ihr Unternehmen litt vor dem 31.12.2019 nicht an Liquiditätsengpässen oder anderen
wirtschaftlichen Schwierigkeiten, was Sie ggfs. durch eine Einnahmen – Überschuss –
Rechnung oder Bilanz belegen können.

 Gegen Ihr Unternehmen waren zum Zeitpunkt der Antragstellung keine
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anhängig: dies können z.B. Pfändungen von Konten
und Grundbesitz des Unternehmens sein .
 Sie haben wahrheitsgemäße Angaben zur Anzahl der von Ihnen Beschäftigten
abgegeben.
 Sie werden die Mittel zweckmäßig verwenden; d.h. einen Zuschussbetrag über 5000 EUR
hinaus nutzen Sie ausschließlich zur Begleichung Ihrer fortlaufenden betrieblichen
Ausgaben. Dies beinhaltet nur den Sach – und Finanzaufwand Ihres Unternehmens wie
gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen u.ä.
Sie werden hiermit nochmals belehrt, dass entscheidungserhebliche Falschangaben im Rahmen
Ihres Antrags auf den Corona – Zuschuss mehrere Straftatbestände erfüllen , die mit Geld – oder
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren geahndet werden können.
Bitte beachten Sie außerdem, dass seitens des Finanzamts, des Landesrechnungshofs von
Berlin, des Bundesrechnungshofs und/oder der Europäischen Kommission Nachprüfungen über
Beantragung und Erhalt des Corona – Zuschusses erfolgen können und Sie sich gegenüber diesen
öffentlichen Stellen zur Mitwirkung verpflichtet haben.
Sollten Zahlungen aufgrund Ihres Antrags den tatsächlichen Bedarf übersteigen,
Überkompensationen bspw. durch die Wahrnehmung von gesetzlichen Ansprüchen (z.B.
beantragte Entschädigungsleistungen nach Bundesinfektionsschutzgesetz oder Kurzarbeitergeld)
eintreten oder sollten Sie Zuschüsse in Gänze oder in Teilen zu Unrecht erhalten haben, so
überweisen Sie zu Ihrer Entlastung das Geld zurück an die Bankverbindung der IBB bei der
Deutschen Bundesbank:
Investitionsbank Berlin
IBAN: DE77 1011 0400 0010 1104 00
BIC: IBBBDEBB
Als Verwendungszweck schreiben Sie: „Rückläufer “ und den gleichen Verwendungszweck,
welcher in unserer Überweisung verwendet wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Investitionsbank Berlin

Ich weiß nicht, wie die Erfahrungen der IBB selbst oder die der Senatsverwaltungen ist. Meine ist die, dass gerade Soloselbständige eine zum Teil groteske innere Ablehnung gegen jegliche Verwaltungsschreiben haben. Wer von ihnen überhaupt diesen Email-Anhang geöffnet hat, wird ihn unter innerem Augenverdrehen, gepaart mit Angstschweiß gelesen haben. Details wie die, dass hier überhaupt nur über Förderungen „über“ 5000 € geschrieben wird, die Senatsmittel aber gar nicht über 5000 € hinausreichten, gehen da schnell mal unter, denn der Ton macht die Musik. In der Folge wurde ich von denen, die nicht sofort den Kopf in den Sand steckten (was im übrigen hier gar nicht mal die schlechteste Reaktion war), mit Anfragen bestürmt, ob man denn jetzt schon mal Zahnbürste und gestreiften Pyjama bereitlegen soll, wenn es ins Gefängnis geht…

Ein klärendes Wort, dass sich die Frage der unsachgemäßen oder gar rechtswidrigen Verwendung der Hilfen auf die Landesmittel in der Regel gar nicht beziehen können, weil ja auch die private Verwendung ausdrücklich gestattet war, hätte hier gleich am Anfang sicher gut getan. Oder auch die Verwendung von verschiedenen Belehrungsschreiben für die einen und die anderen Hilfen. Faktisch hat diese Belehrung wahrscheinlich dazu geführt, dass Menschen, die das gar nicht hätten tun müssen, die Hilfen ganz oder teilweise zurückgezahlt haben. Mir sind einige solcher Fälle zu Ohren gekommen.

Um dem offenbar als mehr oder minder unverblümte Drohung verstandenen Belehrungsschreiben die beängstigende Spitze zu nehmen, wäre es aus meiner Sicht am sinnvollsten gewesen, wenn ein prominenter Politiker, der bei der Bewilligung mit seinem Gesicht gebürgt hat, dass die Verwendung weitgehend frei ist, nun, ein Jahr später, wieder sein Gesicht zeigt und offen sagt: Hier ist nichts zu befürchten, die Verwendung bleibt frei. Deshalb habe ich den Kultursenator angeschrieben und ihn um eine solche öffentliche Stellungnahme gebeten. Weil die Kommunikation über mein Ansinnen dabei im Verlauf einiger Mails einige Höhen und Tiefen erreichte, möchte ich das hier dokumentieren.

Den Anfang machte meine Mail an den Senator am 24. März:

Sehr geehrter Herr Senator und Bürgermeister, lieber Klaus Lederer,
in der Beratung meiner KlientInnen bemerke ich, dass nach einer ersten Welle im Januar nun offenbar eine zweite Welle von IBB-Emails an die BezieherInnen von Coronahilfen des Landes Berlin im vergangenen Frühling herausgeht.
Darin wird in unverhohlen drohendem Tonfall aufgefordert, man möge doch bitte in sich gehen und prüfen, ob einem die Coronahilfen des Landes Berlin auch wirklich zugestanden hätten, denn schließlich seien sie ja ausdrücklich für Betriebsausgaben im Zeitraum von drei Monaten nach Bewilligung gedacht gewesen.
Tatsächlich erinnere ich mich genau, dass unter anderem Sie persönlich vor die Öffentlichkeit getreten sind und dabei gesagt haben, dass die damaligen Hilfen des Landes Berlin eben nicht wie die Bundesmittel nur für Fixkosten der Betriebe zu verwenden sind, sondern auch für private Kosten in der Pandemie verwendet werden können. Die Bewilligung erfolgte damals augenscheinlich unter großem Zeitdruck, auch war allen Beteiligten klar, dass nach wenigen Tagen der Zugang dazu geschlossen werden würde, was auch passierte.
Der Bezug auf genau drei Monate macht darüber hinaus auch keinen wirklichen Sinn, wenn man bedenkt, dass etliche HilfeempfängerInnen danach gar keine oder für lange Zeit keine weiteren Hilfen beantragt haben. In der Lebensrealität der EmpfängerInnen dieser Hilfen des Landes Berlin ist es vielmehr so, dass die damals ausgezahlten Mittel für einen langen Zeitraum ausreichen mussten und zum Teil bis heute ausreichen. Viele damalige EmpfängerInnen haben auch bewusst keine weiteren Hilfen beantragt, weil die 5000 € von damals noch ausreichten oder ausreichen. Die Frage der Sinnhaftigkeit vom Bezug auf betriebliche Ausgaben bei Soloselbständigen ist ja auch in der Gesellschaft mittlerweile dahingehend diskutiert und beantwortet, dass ein solcher Bezug wenig Sinn macht.
Nun ist es so, dass die Mails der IBB die damaligen EmpfängerInnen stark verunsichern, auch wenn darin formal wenig passiert. Man wird ja nicht aufgefordert, nun Mittelnachweise beizubringen oder sich sonst zu rechtfertigen. Aber wenn Sie die Mails mal lesen, werden Sie nicht umhin können zuzustimmen, dass es sich hierbei um Drohmails handelt, insbesondere durch den nicht näher ausgeführten Hinweis auf eventuelle Strafbarkeit.
Da Sie damals im Wortsinn den Kopf hingehalten haben und öffentlich erklärten, dass die Hilfen des Landes Berlin tatsächlich unbürokratisch sind und gemäß der Lebensrealität von Soloselbständigen, vielen KünstlerInnen darunter, eben auch für private finanzielle Engpässe verwendet werden konnten und können, würde ich es begrüßen, wenn Sie heute, da die Drohungen der IBB viele BerlinerInnen verunsichern, nochmal den Kopf hinhalten und öffentlich erklären, dass Ihre Worte von damals noch gelten. Falls es in der Macht des Berliner Senats liegt, wäre eine Weisung an die IBB, eine entsprechende Klarstellung an die bisherigen EmpfängerInnen solcher Emails nachzuschieben, sehr erfreulich.
Ich würde mich freuen, wenn diese leidige Angelegenheit zeitnah klar und öffentlich erledigt werden könnte. Als Senator für Kultur und Bürgermeister sind Sie dafür prädestiniert. Sollten Sie die Sache heute anders werten und nun der Meinung sein, dass die Verwendung für private Engpässe von vornherein und damals klar erkennbar und transparent kommuniziert niemals vorgesehen war, wäre eine dahingehende öffentliche Klarstellung auch hilfreich.
Mit besten Grüßen,
Andreas Wallbaum
Hartzer Roller e.V.
Sozialberatung

Am 31. März antwortete das Büro des Senators:

Sehr geehrte Herr Wallbaum,
Senator Dr. Leder dankt Ihnen für Ihre Information. Er hat mich gebeten, Ihnen zu übermitteln, dass wir auf die IBB zu gehen werden und Klarstellung einfordern werden Die IBB muss explizit erläutern, dass die 5.000 € – Landesmittel, d.h. Zuschüsse aufgrund von Anträgen bis einschließlich Ende März 2020 auch für die private Lebensführung verwendet werden durften.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Prüfer
Senatsverwaltung für Kultur und Europa
Leiter des Senatorenbüros –

Ich muss gestehen, dass mich diese klare Stellungnahmen sehr erfreut hat, hob sie doch darauf ab, dass das Büro des Senators genau den Punkt verstanden zu haben schien, dass hier eine unmissverständliche Klarstellung mit medial großer Reichweite den Goldstandard der Klärung bedeuten würde. Zumindest deutete die Formulierung „muss explizit erklären“ für mich darauf hin.

Ostern kam und nach den Feiertagen erreichte mich diese Mail:

Sehr geehrte Herr Wallbaum,
die IBB hat Dr. Lederer jetzt geantwortet und erläutert, dass der Inhalt des „Belehrungsschreibens“ einer Vorgabe des Bundes folge.
Es habe bei von mehr als 140.000 Schreiben aber nur etwa 50 Rückfragen zur Verwendung der Unternehmereinkünfte gegeben, die sich i.d.R. unkompliziert telefonisch bzw. durch Verweis auf die FAQ beantworten ließen.
Die IBB versichert, dass sie dafür Sorge tragen werde, etwaige Rückfragen zügig und empfängerorientiert beantworten, um den Mittelempfänger:innen Angst vor unerwünschten – und auch nicht zu erwartenden – Konsequenzen zu nehmen. Auch der Blick in die FAQ zeige, dass die Empfänger:innen i.d.R. keine Veranlassung zur Sorge haben sollten.
Sie können das gern Ihren Klient:innen so mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Prüfer
Senatsverwaltung für Kultur und Europa
Leiter des Senatorenbüros –

Ich hatte allerdings schon damals meine Zweifel, ob eine Erklärung der IBB in Wortwahl, Ton und Reichweite an das herankommen würde, was mir mit einem Senatorenwort vorschwebte. Das legte ich am folgenden Tag auch noch mal dem Büro des Senators dar:

Lieber Herr Prüfer,
natürlich kann ich das meinen KundInnen so mitteilen. Allerdings sind wir im Grunde an genau dem Punkt angelangt, von dem aus ich das erste Mal schrieb. Nämlich dem Vorliegen einer unklaren behördlichen Äußerung, die offenbar den Betroffenen ein gerüttelt Maß an Sorge und Unsicherheit beschert. Die Aussage der IBB, dass (dem Sinn nach) hier ein lediglich vom Bund vorgegebenes, aber im Prinzip auf die EmpfängerInnen gar nicht anzuwendendes Schreiben vorliegt, nimmt niemandem diese Sorge und Unsicherheit. Wenn der Bund die Vorgabe macht, solche Schreiben ausdrücklich auch an FörderungsempfängerInnen der Senatshilfen zu senden, dann ist das das Gegenteil von Transparenz. Und der Effekt des Druckmachens bleibt in hohem Maße bestehen. Ich sehe in der Grundhaltung der Einschüchterung im übrigen auch einen Hauptgrund dafür, dass so wenig Rückfragen kamen. Denn machen wir uns nichts vor, im Zweifel werden viele Angeschriebene hier eher „den Kopf in den Sand stecken“ als nachzufragen.
Angesichts der sowieso schon belastenden Situation der Betroffenen ist dies ja zumindest eine vermeidbarere Situation. Vermeidbar eben durch eine öffentliche klärende Stellungnahme des Senators, der hier mit seinem Gesicht dafür einsteht, dass eben kein Anlass zu Befürchtungen besteht.
Ich würde mich freuen, wenn der Senator sich dazu durchringen könnte, in diesem Sinne öffentlich Klarheit herzustellen und damit die aus meiner Sicht seltsam unselbständige Haltung der IBB aus politischer Sicht eindeutig zu bewerten und damit Vertrauen in das Regierungshandeln zu schaffen.
Mit besten Grüßen,
Andreas Wallbaum

Danach verging über eine Woche, in der sich nichts mehr tat. Ich schaute hin und wieder nach der Nachricht, dass der Senator sich vielleicht doch noch äußert, konnte einen solchen Auftritt aber trotz seiner in diesen Tagen fast täglichen medialen Präsenz nicht entdecken. Also entschloss ich mich, nachzufragen, ob da noch was komme. Ich tat das heute mit dieser Email:

Hallo Herr Prüfer,
nachdem sich das Ganze an sich gut anließ, habe in seit Ihrer letzten Stellungnahme leider keine Pressemeldung finden können, nach der sich der Senator nun selbst klärend an die Berliner Öffentlichkeit gewandt hätte, um die Missverständlichkeiten auszuräumen, die weiterhin bei Betroffenen zu Unsicherheit und unangebrachtem Schuldbewusstsein im Zusammenhang mit der vollkommen regelkonformen Nutzung der Berliner Senatshilfen führen. Mag die IBB auch nicht als Adressatin für entsprechende Anfragen gewählt werden (Welches Lamm fragt schon in der Metzgerei, ob heute noch geschlachtet wird…), bei mir reißen die Anfragen dazu nicht wirklich ab.
Gerade weil sich die IBB hier einen schlanken Fuß macht und darauf verweist, dass ja alles nicht so schlimm gemeint ist, aber die öffentliche Klärung vermeidet, tut eine öffentliche Klarstellung des Senats Not.
Ich würde mich also freuen, wenn Sie mir im Laufe des Wochenendes hier Vollzug vermelden könnten, bevor ich Anfang der Woche unseren Emailverkehr veröffentliche.
Mit freundlichen Grüßen,
Andreas Wallbaum

Eine gute halbe Stunde später hatte ich dann diese Antwort im Briefkasten:

Sehr geehrter Herr Wallbaum,
die wenigen Anfragen, die uns hier erreicht haben habe ich alle selbst und zur Zufriedenheit konkret beantwortet. So nahm ich an, dass Sie die Anfragen, die Sie erreichen, mit Verweis auf die Erklärung der IBB, beantworten. Dazu hätten Sie gern den E-Mailverkehr veröffentlichen können, vor allem ff. Erklärung:
„Die IBB versichert, dass sie dafür Sorge tragen werde, etwaige Rückfragen zügig und empfängerorientiert beantworten, um den Mittelempfänger:innen Angst vor unerwünschten – und auch nicht zu erwartenden – Konsequenzen zu nehmen. Auch der Blick in die FAQ zeige, dass die Empfänger:innen i.d.R. keine Veranlassung zur Sorge haben sollten.“
Auch die IBB hat i.Ü. hinreichende Erklärungen veröffentlicht. Unter „Informationen zum Belehrungsschreiben“ wird zum einen klar auf die Bundesprogramme (9.000 / 15.000 €) verwiesen, um die es geht. Es findet sich hier aber auch der Hinweis, dass bei der anfangs verbundenen Landesförderung in Höhe von 5.000 EUR, auch Personalkosten und persönliche Lebenshaltungskosten für Solo-Selbstständige, Freiberufler und Kleinstunternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten abgedeckt waren. (Zitat: „Vom Landeszuschuss (Antrag bis zum 01.04.2020 – 5.000 EUR) konnten neben den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen auch Personalkosten, Kosten der privaten Lebensführung und Krankenversicherungskosten bezahlt werden.“)
Genauso wenig, wie die IBB eine Metzgerei ist, werde ich Ihnen „Vollzug melden“. Ich wüsste nicht aus welchem Unterstellungsverhältnis heraus.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Prüfer
Senatsverwaltung für Kultur und Europa
Leiter des Senatorenbüros –

Zunächst will ich an dieser Stelle in bester Kanzlerinnenmanier dazu stehen, dass ich in der Formulierung „Vollzug melden“ einen Tonfall gewählt habe, der ohne jeden Grund verschärfend wirken musste oder zumindest wahrscheinlich so ankommen würde. Das war falsch und ich bitte Dr. Prüfer hierin um Entschuldigung, denn ein Fehler sollte als solcher benannt und auch korrigiert werden. Dies umso mehr als ich weiter oben feststellte, dass „der Ton die Musik macht“. Die von mir gewählte Metapher der Metzgerei muss ich leider so stehen lassen, weil ich genau dieses Bild in bewusst überspitzender Weise verwenden wollte. Wobei wir wieder beim eigentlich Gegenstand der Auseinandersetzung wären. Nämlich dem Faktor „Wirkung“.

Wenn der Senator anfänglich klar sagt, dass in Bezug auf die Belehrungsschreiben etwas unmissverständlich klarzustellen ist, wie kann die Notwendigkeit dieser Klarstellung nun auf einmal ausreichend durch eine im Internet aufrufbare endlose FAQ-Seite der IBB obsolet geworden sein? Umso mehr als ich mich ja überhaupt nur an den Senator gewendet habe, weil offenbar niemand diese Seite liest. Es ging auch ganz ausdrücklich niemals darum, dass die IBB etwas illegales macht, sondern darum, dass unzähligen Soloselbständigen der Eindruck vermittelt wird, sie stünden womöglich schon mit einem Bein im Knast, weil sie das Geld genommen haben. Hätte der Senator eine solch technokratische Auffassung gehabt, dann hätte seine erste Reaktion auf mein Ansinnen niemals so klar zustimmend sein können.

Und zum Faktor Wirkung gehört eben auch, dass eine Stellungnahme des Senators mehr Reichweite hat als der Verweis darauf, dass man in Einzel-Antwort-Mails ja alles richtigstellen könne.

Fürs Protokoll sei hier dokumentiert, dass die IBB im Übrigen tatsächlich in den FAQ zur Coronahilfe an einer Stelle folgendes erklärt:

Wofür kann ich den Corona Zuschuss verwenden?
Die Soforthilfe Corona leistet einen Beitrag zu den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen bezogen auf die 3 der Antragstellung folgenden Monate. Darunter fallen z.B.:
Miet- und Nebenkosten sowie Pachtzahlungen für gewerblich genutzte Räume
gewerbliche Versicherungsbeiträge
Kredite und Leasingraten für gewerblich genutzte Güter und Einrichtungen (sofern keine Stundung gewährt wurde)
KFZ-Leasingkosten und Wartung (sofern das Fahrzeug für die wirtschaftliche Tätigkeit notwendig ist)
geschäftliche Telekommunikationskosten
laufende Kosten/Gebühren für Provider, Domaine(s), Webspaces etc. sowie Wartungskosten
Wartungskosten für Betriebs- und Geschäftsausstattung
Kosten für Marketing
Personalkosten, entgangene Umsätze, Unternehmerlohn sowie private Lebenshaltungskosten sind aus Bundesmitteln nicht abgedeckt.
Vom Landeszuschuss (Antrag bis zum 01.04.2020 – 5.000 EUR) konnten neben den laufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwendungen auch Personalkosten, Kosten der privaten Lebensführung und Krankenversicherungskosten bezahlt werden.
Bitte nutzen Sie zunächst Möglichkeiten wie Stundung von Steuerzahlungen oder Stundungen von Krediten.

Ich frage mich also, was letztendlich die einfachste Lösung, nämlich ein kurzes öffentliches Statement, in dem man einerseits erläutert, dass die IBB solche Schreiben eben losschicken muss, dass aber andererseits keine Soloselbständige sich Sorgen machen muss, weil das Geld für Miete oder Essen draufgegangen ist, verhindert hat.

Es wäre so einfach gewesen…

Bildinformation: Urheberrecht: 2013 – BlackIceNRW – Wikipedia – Wikimedia Commons

Hervorgehoben

Beratung in Zeiten der Cholera…

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(english below)

Nach langer Zeit geht der Hartzer Roller wieder unter die Leute. Seit Juli 2022 finden im Südblock am Kotti wie gehabt jeden Dienstag nachmittag und im Frauenzentrum Marie in Marzahn an jedem zweiten Donnerstag im Monat Beratungen statt. Im September 2022 kam dann als neuer Beratungsort das Wahlkreisbüro der SPD in Steglitz dazu, wo an jedem dritten Donnerstag im Monat Beratungen stattfinden.
Weiterlesen „Beratung in Zeiten der Cholera…“

Uneindeutigkeiten von höchster Stelle

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In der Presse ist derzeit zu lesen, dass eine Reihe von CDU-LandesarbeitsministerInnen mit der Forderung vorpreschten, zum einen schnell die gesetzliche Grundlage für Sanktionen im SGB II zu ändern, weil das Bundesverfassungsgericht (BVG) das gefordert hatte. Gut. Zum anderen wird damit die Forderung erhoben, auch vollständige Streichungen der Alg II-Leistungen wieder bzw. weiter möglich zu machen. Schlecht.

Das mag erstmal überraschen, wenn man dem verbreiteten Narrativ folgt, dass das BVG sich eindeutig gegen Sanktionen oberhalb von 30% des Regelsatzes ausgesprochen habe. Das greift nämlich leider etwas kurz. Ich hatte in einem anderen Post („Ersatzdaumenschrauben„) schon davon gesprochen, dass nun zunehmend das Instrument der Ersatzhaftung bei sozialwidrigem Verhalten angewendet werden wird, womit die 30%-Schranke faktisch umgangen werden kann.

Aber auch die jetzige Forderung der CDU-PolitikerInnen kann nicht wirklich überraschen. Denn obwohl im Urteil des BVG in epischer Breite und durchaus gut nachvollziehbar beschrieben wird, was erstens die negativen Folgen einer Sanktion über 30 % des Regelsatzes sind und zweitens darüber hinaus gerügt wird, dass es über die Wirksamkeit von Sanktionen gar keine belastbaren Forschungen gibt, ist der Drops hier noch lange nicht gelutscht. Lesen wir mal rein, was im Urteil auch steht. Zunächst die Passage, die uns eindeutig sollte beruhigen können:

Schon angesichts der Eignungsmängel und der Zweifel an der Erforderlichkeit einer derart belastenden Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten ergibt sich in der Gesamtabwägung, dass der völlige Wegfall aller Leistungen nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II auch mit den begrenzten Möglichkeiten ergänzender Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II bereits wegen dieser Höhe nicht mit den hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch hier dafür Sorge zu tragen, dass trotz Wegfalls des Arbeitslosengeldes II die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt.

Dann aber im nächsten Satz dies:

Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.

Warum dies anders liegen soll, ist schwer zu erschließen, weil der gesamte Tenor des Urteils diesem Absatz eigentlich widerspricht. Bestenfalls könnte man den gedanklichen Salto damit erklären, dass bei aller Sanktionskritik das BVG im Urteil nicht müde wird, an jeder erdenklichen Stelle darauf hinzuweisen, dass der Staat die Möglichkeit haben muss, seine Interessen (hier Beendigung der Hilfebedürftigkeit und damit Einsparung von Kosten für die Allgemeinheit) auch mit Druckmitteln zu erpressen. Dabei sei es zum Beispiel völlig egal, ob nach Abzug der Sanktionsbeträge noch nachweislich genug Geld da ist, um Lebensmittel zu kaufen. Es komme nicht darauf an, die verbleibende Resthilfebedürftigkeit (nachvollziehbar berechnet) zu decken. Nein, die Sanktion sei ja gerade ein Instrument, dessen einziger Zweck das Ausüben von Druck ist.

Dennoch kann natürlich niemand dem Gedanken folgen, dass Streichungen von 100% einerseits verfassungswidrig sein sollen, andererseits aber bei bestimmten Formen des „Fehlverhaltens“ doch möglich. Die Situation ist schließlich in allen Fällen die gleiche. Jemandem wird komplett die Exitstenzgrundlage entzogen, was weder sinnvoll ist mit Blick auf das eigentliche Ziel der Überwindung der Hilfebedürftigkeit, noch im Blick auf die persönliche Perspektive (Schuldenfalle, Kriminalität, Abtauchen aus dem System).

Der dem zugrunde liegende gedankliche Spagat ist umso befremdlicher, als das Urteil auch einen Passus enthält, in dem ausdrücklich die deutsche Historie zum gesellschaftlichen Umgang mit Themen wie „Arbeitsscheu“ und „sittliches Verschulden“ behandelt wird. Spätestens hier muss sich das BVG fragen lassen, ob es mit dem Verweis auf das Phänomen eines prinzipiell als asozial bewerteten Verhaltens (nennen wir es der Verschärfung halber doch mal beim Namen) nicht auch zum Abrutschen des Diskurses nach rechts beiträgt.

In Zeiten, in denen auch und gerade die bislang als bürgerlich wahrgenommenen Parteien nicht wissen, wo ihnen der Kopf steht, muss man sich halt schon mal überlegen, ob es sinnvoll ist, durch Ungereimtheiten in einem seit 15 Jahren fälligen Grundsatzurteil ein Stück Lunte zu legen, das dann nur noch bereitwillig von den üblichen Verdächtigen gezündet werden muss.

 

Bild: Plakat der CDU aus dem Jahr 1952