In der Presse ist derzeit zu lesen, dass eine Reihe von CDU-LandesarbeitsministerInnen mit der Forderung vorpreschten, zum einen schnell die gesetzliche Grundlage für Sanktionen im SGB II zu ändern, weil das Bundesverfassungsgericht (BVG) das gefordert hatte. Gut. Zum anderen wird damit die Forderung erhoben, auch vollständige Streichungen der Alg II-Leistungen wieder bzw. weiter möglich zu machen. Schlecht.
Das mag erstmal überraschen, wenn man dem verbreiteten Narrativ folgt, dass das BVG sich eindeutig gegen Sanktionen oberhalb von 30% des Regelsatzes ausgesprochen habe. Das greift nämlich leider etwas kurz. Ich hatte in einem anderen Post („Ersatzdaumenschrauben„) schon davon gesprochen, dass nun zunehmend das Instrument der Ersatzhaftung bei sozialwidrigem Verhalten angewendet werden wird, womit die 30%-Schranke faktisch umgangen werden kann.
Aber auch die jetzige Forderung der CDU-PolitikerInnen kann nicht wirklich überraschen. Denn obwohl im Urteil des BVG in epischer Breite und durchaus gut nachvollziehbar beschrieben wird, was erstens die negativen Folgen einer Sanktion über 30 % des Regelsatzes sind und zweitens darüber hinaus gerügt wird, dass es über die Wirksamkeit von Sanktionen gar keine belastbaren Forschungen gibt, ist der Drops hier noch lange nicht gelutscht. Lesen wir mal rein, was im Urteil auch steht. Zunächst die Passage, die uns eindeutig sollte beruhigen können:
Schon angesichts der Eignungsmängel und der Zweifel an der Erforderlichkeit einer derart belastenden Sanktion zur Durchsetzung legitimer Mitwirkungspflichten ergibt sich in der Gesamtabwägung, dass der völlige Wegfall aller Leistungen nach § 31a Abs. 1 Satz 3 SGB II auch mit den begrenzten Möglichkeiten ergänzender Leistungen nach § 31a Abs. 3 SGB II bereits wegen dieser Höhe nicht mit den hier strengen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch hier dafür Sorge zu tragen, dass trotz Wegfalls des Arbeitslosengeldes II die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt.
Dann aber im nächsten Satz dies:
Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.
Warum dies anders liegen soll, ist schwer zu erschließen, weil der gesamte Tenor des Urteils diesem Absatz eigentlich widerspricht. Bestenfalls könnte man den gedanklichen Salto damit erklären, dass bei aller Sanktionskritik das BVG im Urteil nicht müde wird, an jeder erdenklichen Stelle darauf hinzuweisen, dass der Staat die Möglichkeit haben muss, seine Interessen (hier Beendigung der Hilfebedürftigkeit und damit Einsparung von Kosten für die Allgemeinheit) auch mit Druckmitteln zu erpressen. Dabei sei es zum Beispiel völlig egal, ob nach Abzug der Sanktionsbeträge noch nachweislich genug Geld da ist, um Lebensmittel zu kaufen. Es komme nicht darauf an, die verbleibende Resthilfebedürftigkeit (nachvollziehbar berechnet) zu decken. Nein, die Sanktion sei ja gerade ein Instrument, dessen einziger Zweck das Ausüben von Druck ist.
Dennoch kann natürlich niemand dem Gedanken folgen, dass Streichungen von 100% einerseits verfassungswidrig sein sollen, andererseits aber bei bestimmten Formen des „Fehlverhaltens“ doch möglich. Die Situation ist schließlich in allen Fällen die gleiche. Jemandem wird komplett die Exitstenzgrundlage entzogen, was weder sinnvoll ist mit Blick auf das eigentliche Ziel der Überwindung der Hilfebedürftigkeit, noch im Blick auf die persönliche Perspektive (Schuldenfalle, Kriminalität, Abtauchen aus dem System).
Der dem zugrunde liegende gedankliche Spagat ist umso befremdlicher, als das Urteil auch einen Passus enthält, in dem ausdrücklich die deutsche Historie zum gesellschaftlichen Umgang mit Themen wie „Arbeitsscheu“ und „sittliches Verschulden“ behandelt wird. Spätestens hier muss sich das BVG fragen lassen, ob es mit dem Verweis auf das Phänomen eines prinzipiell als asozial bewerteten Verhaltens (nennen wir es der Verschärfung halber doch mal beim Namen) nicht auch zum Abrutschen des Diskurses nach rechts beiträgt.
In Zeiten, in denen auch und gerade die bislang als bürgerlich wahrgenommenen Parteien nicht wissen, wo ihnen der Kopf steht, muss man sich halt schon mal überlegen, ob es sinnvoll ist, durch Ungereimtheiten in einem seit 15 Jahren fälligen Grundsatzurteil ein Stück Lunte zu legen, das dann nur noch bereitwillig von den üblichen Verdächtigen gezündet werden muss.
Bild: Plakat der CDU aus dem Jahr 1952